Sie als Betriebsrat haben vielleicht schon mal in einer Betriebsratsschulung gehört, dass man natürlich auch Arbeitsverhältnisse befristen kann. Die kann man mit Sachgrund befristen, zum Beispiel eine Elternzeitvertretung, es gibt aber auch die Möglichkeit ein Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund zu befristen.
Also der Arbeitgeber befristet erstmal das Arbeitsverhältnis für zwei Jahre, ohne dass er ein Argument liefert und das muss er auch gar nicht, weil das Gesetz nach § 14 Abs. 2 TzBfG das auch vorsieht. Jetzt sagt das Gesetz aber auch, man darf grundsätzlich nur bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren und innerhalb dieser zwei Jahre maximal drei Mal eine Verlängerung aussprechen, sonst ist eine sachgrundlose Befristung unwirksam. Jetzt gibt es aber die Besonderheit, und das sagt § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG, dass Tarifverträge hier aber auch andere Regelungen treffen können. Sowohl, was die Anzahl der Verlängerung anbelangt, als auch die Gesamtdauer der Befristung ohne Sachgrund.
Die Frage war jetzt hier nur: Wie weit können die das denn ausdehnen?
Und da gibt es jetzt ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts, genauer gesagt des BAG vom 26.10.2016.
Und da haben die entschieden:
Jawoll, Tarifverträge dürfen das machen.
Auch beide Varianten ändern, also Gesamtdauer und Anzahl der Befristung, aber nicht mehr, als das Dreifache. Nach BAG-Entscheidung wäre also in Tarifverträgen bis zu sechs Jahre eine Befristung ohne Sachgrund zulässig und in diesem Zeitraum die maximale Verlängerung von neun Befristungsvereinbarungen. Das ist das Maximum. Im aktuellen Fall waren es dann fünf Jahre und mehrere Befristungsabreden, die aber nicht über das Dreifache hinaus gingen und das hat das BAG, also das Bundesarbeitsgericht, in Erfurt als zulässig erachtet.