Wer trägt die Kosten für mein Vorstellungsgespräch?

Diese Situation hat vermutlich der ein oder andere von ihnen durchaus erlebt:

Vorstellungsgespräch und vielleicht ist der eine oder andere von ihnen auch weiter angereist und hat entsprechende Kosten gehabt. Insbesondere dann wenn das Bewerbungsgespräch scheitert, stellt sich dann die Frage:

Wer zahlt die Kosten?

Gerade für arbeitslose Personen ist das natürlich eine ganz dramatische Folge wenn sie auf diesen Kosten sitzen bleiben würden. Die zentrale Frage also ab wann muss der Arbeitgeber die Kosten tragen und ab wann der Arbeitnehmer?

Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zum Vorstellungsgespräch einlädt dann ist es so dass der Arbeitgeber grundsätzlich die Kosten zu tragen hat. Das heißt, Reisekosten von Arbeitgeber zu erstatten Übernachtungskosten vom Arbeitgeber zu erstatten Verpflegungsposten vom Arbeitgeber zu erstatten. Dies allerdings natürlich nur in der Höhe der notwendigen Kosten man kann also nicht in einem 4 Sterne Hotel übernachten nur weil man ein Vorstellungsgespräch hat. Darüber hinaus gibt es noch weitere Ausnahmen nämlich dann wenn der Arbeitgeber in dem Vorstellungsgespräch beziehungsweise in der Einladung dazu den Arbeitnehmer ausdrücklich darauf hinweist dass es sich um ein Vorstellungsgespräch handelt und er die Kosten für die Anreise und für die Übernachtung, letztlich die Vorstellungskosten nicht übernimmt. Dann ist es so, dass der Arbeitgeber und diese Verpflichtung der Vorstellungskosten frei werden.

Natürlich ist es auch so wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer gar nicht erst eingeladen hat sondern der Bewerber aus eigenem Antrieb an der Tür klopft des Unternehmens und sagt ich möchte hier rein. dann muss der Arbeitgeber diese Kosten auch nicht tragen. Eine dritte Ausnahme gibt es in der Situation wo ein Vorstellungsgespräch auf Vermittlung der Bundesagentur für Arbeit zustande kommt. Das vielleicht Wichtigste für den Einen oder Anderen zum Schluss:

Die Agentur für Arbeit kann Zuschüsse zu den Vorstellungskosten gewähren. Das ist geregelt in Paragraf 44 Sozialgesetzbuch III. Dementsprechend können Arbeitssuchende wenn sie sich im Vorfeld bei der Bundesagentur für Arbeit melden versuchen Kosten auf denen sie ansonsten im Rahmen des Vorstellungsgesprächs sitzenbleiben würden erstattet zu bekommen.