Was versteht man unter personelle Einzelmaßnahmen?

Im Betriebsverfassungsgesetz taucht dieser Begriff auf „Personelle Einzelmaßnahmen”

Da entwickeln sich auch Beteiligungsrechte des Betriebsrats und wir wollen heute klären, was bedeutet das eigentlich, personelle Einzelmaßnahmen?

Erstmal darf man den Gesetzgeber hier wirklich beim Wort nehmen.

Es geht nämlich um Einzelmaßnahmen, die erstmal keinen Kollektivbezug haben, sondern einzelne Arbeitnehmer betreffen können.

Stichwort: Versetzung, Eingruppierung, Umgruppierung, Kündigung, auch nur eines einzelnen Arbeitnehmers.

Da eine personelle Einzelmaßnahme für den einzelnen Arbeitnehmer große Bedeutung haben kann, sind dem Betriebsrat hier Beteiligungsrechte zugesprochen. So können Sie bei einer Kündigung widersprechen, müssen jedenfalls vor jeder Kündigung angehört werden. Bei einer Einstellung, Versetzung, Umgruppierung müssen Sie angehört werden, können die Zustimmung zu dieser Maßnahme verweigern.

Deswegen nutzen Sie Ihre Beteiligungsrechte zum Wohle Ihrer Arbeitnehmer.

Übrigens:

Für leitende Angestellte sind Sie natürlich raus. Das sind nicht die Arbeitnehmer, für die Sie zuständig sind. Das Betriebsverfassungsgesetz sieht hier nur vor, dass der Arbeitgeber Sie hinsichtlich einer solchen Maßnahme informieren muss.