Sind Sie verheiratet? Diese Fragen sind im Vorstellungsgespräch unzulässig

Vielleicht kennen Sie das:
Man sendet seine Bewerbungsunterlagen an ein Unternehmen, hofft auf eine Zusage und freut sich. Die Einladung zum Vorstellungsgespräch. Also, die beste Kleidung raus und zack pünktlich zum vereinbarten Termin ist man da und sitzt jetzt mit leichtem Herzklopfen dem hoffentlich künftigen Chef gegenüber. Und dann plötzlich die Frage:
Sind Sie verheiratet?

Mit solchen und ähnlichen persönlichen Fragen ist man auf einmal konfrontiert. Denn der Arbeitgeber will so viel wie nur möglich über Sie wissen. Und sicher ist es eine für ihn wirtschaftlich wichtige Information, nämlich ob er damit rechnen muss, dass ein möglicher künftiger Arbeitnehmer verheiratet ist und ob also eine höhere Wahrscheinlichkeit für einen Kinderwunsch besteht oder nicht, beziehungsweise Mal ein Teilzeitwunsch kommt oder aber man aufgrund einer beruflichen Veränderung des Ehepartners dann auch vielleicht bald schon Mal wieder weg ist.

Dieses Interesse des Arbeitgebers trifft aber auf das sogenannte "Allgemeine Persönlichkeitsrecht" des Arbeitnehmers, mit dem die Persönlichkeitswerte des Arbeitnehmers geschützt werden sollen. Die Folge davon:
Der Arbeitgeber darf nur solche Fragen stellen, deren Beantwortung für den angestrebten Arbeitsplatz selbst von Bedeutung sind. Je weniger die Frage also mit der beabsichtigten Tätigkeit im Zusammenhang steht und je mehr Sie als Person ausgeforscht werden sollen, desto eher ist diese Frage als unzulässig einzustufen.

Unzulässig sind daher in einem Vorstellungsgespräch grundsätzlich folgende Fragen:
Nach einer Schwangerschaft: Sind Sie schwanger?
Oder nach der Familienplanung, beziehungsweise dem Familienstand, zum Beispiel: Ich hoffe, Ihrem Mann geht's gut.
Unzulässig sind auch Fragen nach dem Vorverdienst, den Vermögensverhältnissen oder nach Lohnpfändungen, beispielsweise: "Hab das vorher zufällig gesehen, schönes Auto, das Sie da fahren, Sie müssen ja in Ihrem früheren Job mehr als 40.000€ jährlich verdient haben."
Unzulässig sind auch Fragen nach einer bestehenden Behinderung oder Schwerbehinderung:
"Wir sind ein soziales Unternehmen."
Aber auch Fragen nach einer Gewerkschaftspartei oder Religionszugehörigkeit sind grundsätzlich verboten. "Das mit Ihrer Bewerbung, das sieht schon gut aus, brauchen noch das finale Go von der"

Das alles sind nur Beispiele unzulässiger Fragen.
Wichtig für Sie ist jetzt eins zu wissen:

Auf eine unzulässige Frage hin darf man als Bewerber lügen. Das löst weder ein Anfechtungsrecht für den Arbeitgeber aus, noch berechtigt es ihn, also Sie als Bewerber, verhaltensbedingt zu kündigen.