Diese Entscheidung, die ich Ihnen heute präsentieren möchte, meine Damen und Herren, beruht auf einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10.05.2016.
Folgender Fall hat sich zugetragen:
Eine Dame war schwanger, dann kam ihr Kind zur Welt und kurz danach wollte die Dame Elternzeit beantragen. Das hat sie auch gemacht, aber eben mittels eines Faxes. Das ging auch beim Chef ein und dann kurze Zeit später hat sie eine Kündigung bekommen.
Und jetzt ist die Frage:
Hat man hier wirksam schriftlich Elternzeit verlangt mit der Konsequenz, dass man dann ja auch Sonderkündigungsschutz hätte?
Jetzt gibt es eine spezielle Vorschrift für Elternzeit verlangen und Schriftform, das ist der § 16 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEG) und da steht auch "Schriftform" drin.
Die Frage ist nur:
Was heißt das jetzt genau?
Genügt hier eine Mail, ein Fax, eine SMS, wir gehen so ein bisschen nach der Zeit oder bedarf das einer strengeren Form?
Ja und das wurde jetzt vom BAG entschieden, vielleicht anders, als man es vermuten würde, weil man doch eher denkt, das BAG ist doch sehr arbeitnehmerfreundlich und geht vielleicht auch mit der Technik und mit der Zeit.
Aber das BAG hat hier entschieden: "Nein, diese spezielle Formvorschrift nach § 16 BEG bedarf der Schriftform."
Das hat die Dame nicht verlangt und was ist jetzt die Konsequenz?
Sie hat auch leider keinen Kündigungsschutz gehabt. Damit brauchte der Arbeitgeber keine Zustimmung von dritten Behörden, er konnte ihr so kündigen, natürlich mit normalen Kündigungsgründen, das war hier aber nicht mehr entscheidungsrelevant, aber eine fristlose Kündigung mit Zustimmung von den Gewerbeaufsichtsämtern war hier nicht notwendig. Also, meine Damen und Herren, Sie sehen, im Arbeitsrecht ändert sich viel. Vielleicht auch noch Gesetze, die ausformuliert werden müssen, das macht eben auch unter anderem das BAG.