Darf die Betriebsratsarbeit im Arbeitszeugnis erwähnt werden?

Arbeitnehmer dürfen vom Arbeitgeber die Erteilung eines Zeugnisses verlangen. Das steht im §109 Gewerbeordnung (GewO).

Wohl gemerkt, Sie dürfen nur ein Zeugnis verlangen, denn es gilt insoweit der Grundsatz der sogenannten Zeugniseinheitlichkeit.
Das Zeugnis muss die Wahrheit sagen. Man nennt dies den Grundsatz der sogenannten Zeugniswahrheit.
Auch muss das Zeugnis klar formuliert sein. Geheimcodes und irreführende Bezeichnungen sind untersagt. Das nennt man den Grundsatz der Zeugnisklarheit.
Daneben gibt es den Grundsatz der Zeugniswohlwollenheit. Das Zeugnis darf nicht gemein formuliert sein. Es muss ausgewogen sein und Wohlwollen erkennen lassen für den betroffenen Arbeitnehmer.

Und deshalb mache ich alles richtig, sagt der Arbeitgeber, der die Betriebsratsarbeit im Zeugnis erwähnt haben will. Denn er sagt die Wahrheit. Er redet nicht umher und wohlwollend, so meint der Arbeitgeber, sei das doch überdies. „So nicht!“, sagt die Rechtsprechung. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass seine Betriebsratstätigkeit nicht im Zeugnis Erwähnung findet aus guten Gründen. Wer einmal versucht hat, sich mit einem Arbeitszeugnis zu bewerben, in dem eine Mandatsarbeit erwähnt ist, wird verstehen warum. Sie können also verhindern, dass der Arbeitgeber die Betriebsratsarbeit im Arbeitszeugnis erwähnt. Das aber müssen Sie eigens verlangen. Anderenfalls darf sich der Arbeitgeber an die Wahrheit halten. Letzte Frage. Wichtige Frage:

Was ist wenn Sie jahrelang, vielleicht jahrzehntelang für den Betriebsrat tätig waren?
Möglicherweise waren Sie überdies freigestellt. Vielleicht haben Sie, neben der Betriebsratsarbeit, deshalb wenig nur in Ihrem erlernten Beruf tun können.
Darf das verschwiegen werden? Haben Sie einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber sozusagen lügt und Tätigkeiten erfindet oder besonders herausstellt, die Sie so gar nicht ausgeübt haben?

Das nun auch wieder nicht, sagt die Rechtsprechung. Zwar haben Sie einen Anspruch darauf, dass die Betriebsratsarbeit unerwähnt bleibt, einen Anspruch zur Lüge haben Sie insoweit aber nicht.
„Heul doch!“, sagt sozusagen die, ansonsten dem Betriebsrat sehr gewogene, Rechtsprechung. Achten Sie also darauf wenn Sie ein Zeugnis verlangen. Sie bekommen nur ein Zeugnis.
Überlegen Sie, ob in dem Zeugnis Ihre Betriebsratsarbeit Erwähnung finden soll oder nicht.