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Wo wird der Anspruch des Betriebsrats auf Ausstattung und Sachmittel geregelt?

Das Betriebsverfassungsgesetz legt fest, wer die durch die Tätigkeit des Betriebsrats enstehenden Kosten für Ausstattung und Sachmittel trägt. Wo wird der Anspruch des Betriebsrats auf Ausstattung und Sachmittel geregelt? Das regelt § 40 BetrVG. Der legt nämlich fest, dass die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten vom Arbeitgeber getragen werden müssen. Im Absatz 2, der wird da noch etwas konkreter, steht noch drin, um welche Sachmittel es sich handelt. So müssen dem Betriebsrat für die laufenden Geschäfte, Sitzungen, Sprechstunden alle Sachmittel zu Verfügung gestellt werden, in erforderlichem Umfang. Was das im Einzelnen ist, darüber gibt es und gab es natürlich wahnsinnig viele Meinungsverschiedenheiten, so dass entsprechend einigermaßen viel Rechtsprechung dazu schon nachlesbar ist. Der Arbeitgeber muss ihm natürlich auch Räumlichkeiten zur Verfügung stellen. Also Sie brauchen ein Betriebsratsbüro, in dem Sie Ihre Sitzungen abhalten können, oder wenn das zu klein ist für Sitzungen, dann auch Räumlichkeiten extra für Ihre Sitzungen. Und was ganz wichtig ist: In dem Betriebsratsbüro muss auch ein abschließbarer Schrank sein, damit Sie wichtige und sensible Unterlagen dort lagern können und keiner so einfach dran kommt, wie zum Beispiel Beschlussprotokolle und sonstiges. Auch Fachliteratur, Gesetzestexte muss der Arbeitgeber Ihnen zur Verfügung stellen, denn das ist auch erforderlich für Ihre Betriebsratstätigkeit natürlich. Und darüber hinausgehende Kosten, wie möglicherweise Gutachterkosten, Rechtsanwaltskosten, auch das ist etwas, was unter dem § 40 zu subsumieren ist. Letztlich kann man das so umreißen, dass alles, was für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Betriebsratstätigkeit erforderlich ist, vom Arbeitgeber bezahlt werden muss. Natürlich kann man da im Einzelfall vorzüglich drüber streiten.

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