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Wie sollen Betriebsräte mit einem gewerkschaftlichen Streik umgehen?

In der jüngeren Vergangenheit hat der gewerkschaftlich geführte Streik zu unserem Arbeitsalltag quasi dazugehört. Aber wie gehen sie als Betriebsrat mit einer solchen Situation um? Dazu hat sich das LAG im Jahr 2013 befasst und hatte es mit einem wirklich sehr interessanten Fall zu tun. Der Betrieb der Arbeitgeberin wird bestreikt. Und der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende versendet über den E-Mail-Account, den die Arbeitgeberin dem Betriebsrat für seine Arbeit zur Verfügung gestellt hat, den Streikaufruf der Gewerkschaft und fordert die übrigen Beschäftigten auf, sich dem Streik anzuschließen. Die E-Mail-Adresse des Accounts lautet im Übrigen: betriebsrat@ dann kommt der Name der Arbeitgeberin.de. Als die Arbeitgeberin davon Wind bekommt, ist sie alles andere als amüsiert und geht vors Arbeitsgericht und verlangt die Unterlassung dieses ihrer Meinung nach rechtswidrigen Tuns. Aber hätte der Betriebsrat den E-Mail-Account nutzen dürfen, um den Streikaufruf zu versenden? Auf keinen Fall, urteilte das Bundesarbeitsgericht, denn Betriebsräte unterliegen gemäß § 74 Betriebsverfassungsgesetz der Neutralitätspflicht und danach sind Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber absolut verboten. Der E-Mail-Account war dem Betriebsrat zur Verfügung gestellt worden für seine Betriebsratsaufgaben und nur dafür. Das Versenden des Streikaufrufs, verbunden mit der Aufforderung dem Streik doch beizutreten, hatte aber mit Betriebsratstätigkeit überhaupt nichts zu tun, sondern ganz im Gegenteil es war ganz klar eine Maßnahme des Arbeitskampfes und die ist wegen der Neutralitätspflicht des Betriebsrates gerade verboten. Im Übrigen ist der Arbeitgeber rechtlich Eigentümer des E-Mail-Accounts und braucht einen solchen Eingriff in sein Eigentum unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu dulden. Im Übrigen sagte das Bundesarbeitsgericht, der Betriebsrat kann doch auf vielfältige Weise, wenn er selber der Gewerkschaft angehört, die Kollegen zur Arbeitsniederlegung motivieren. Er hätte doch ohne Weiteres in der Pause, vor oder nach der Arbeitszeit an die Kollegen herantreten können und sagen können, schließt euch doch dem Streik an. Also die Neutralitätspflicht des Betriebsrates während des Arbeitskampfes ist eine wirklich ernstzunehmende Pflicht. Und da ist man besser mal vorsichtig, als dass man sich hinterher als Partei eines Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht wiederfindet.

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