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Wie kann der Betriebsrat Arbeitnehmer vor Benachteiligung schützen?

Der Betriebsrat hat verschiedene Möglichkeiten und Aufgaben, betroffene Arbeitnehmer vor Benachteiligungen zu schützen. So obliegt ihm nach § 75 BetrVG die Aufgabe Personen vor Benachteiligungen zu schützen, also ein ausdrücklich ausgesprochener gesetzlicher Auftrag. Spezifiziert wird dies durch die Vorschriften des § 80 Abs. 1 BetrVG. Nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG hat der Betriebsrat darauf zu achten, dass Schwerbehinderte entsprechend ihren Fähigkeiten behandelt werden. Dies heißt, dass er sich darum kümmern muss, dass der Arbeitgeber ihnen leistungsgerechte Arbeiten zuweist, aber auch dass im Betrieb Verständnis für besondere Belange der schwerbehinderten Arbeitnehmer vorliegt. Nach § 80 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG obliegt dem Betriebsrat des Weiteren, darauf zu achten, dass wir hier ältere Arbeitnehmer schützen. Insbesondere ist hier von Bedeutung, dass die Leistungsfähigkeit älterer Arbeitnehmer abfällt, der Arbeitgeber möglicherweise wegen des Alters diese nicht mehr zu Aufgaben heranzieht oder in der Berufsbildung vernachlässigt. Hier entgegenzuwirken ist die besondere Aufgabe des Betriebsrats. Letztlich obliegt dem Betriebsrat nach § 80 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG darauf zu achten, dass ausländische Arbeitnehmer in den Betrieb integriert werden und Maßnahmen von Fremdenfeindlichkeit von vornherein unterbleiben. Dies beinhaltet Verständnis dafür zu wecken, dass ausländische Arbeitnehmer aus anderen Kulturen mit besonderen Voraussetzungen im Betrieb behandelt werden müssen. Wir sehen: Der Betriebsrat ist aufgerufen, die verschiedenen besonders benachteiligten Arbeitnehmergruppen in besonderer Weise zu schützen.

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