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Welche Rechte und Pflichten haben Betriebsräte beim Betriebsübergang?

Der Betriebsübergang ist geregelt im § 613a BGB. Danach überträgt der ursprüngliche Arbeitgeber einen Betrieb oder Betriebsteil auf den sogenannten Erwerber und die Rechtsfolge ist, dass der Erwerber alle im Betriebsteil oder Betrieb bestehenden Arbeitsverhältnisse übernimmt. Dabei ist es ihm gesetzlich verboten, diese Arbeitsverhältnisse wegen des Betriebsübergangs zu beenden und auch der Inhalt der Arbeitsverhältnisse, also Arbeitszeit, Vergütung und so weiter, bleibt durch den Betriebsübergang selbst unverändert. Das heißt abgesehen vom Wechsel des Arbeitgebers bringt der Betriebsübergang keine Gefahren für die bestehenden Arbeitsverhältnisse mit sich. Deswegen ist der reine Betriebsübergang als solches auch gar nicht mitbestimmungspflichtig. Es tut sich ja nichts. Allerdings, in der Realität sind die meisten Betriebsübergänge mit weitreichenden Umstrukturierungsmaßnahmen verbunden. Ist das der Fall, dann hat der Betriebsrat unter den Voraussetzungen des § 111 BetrVG die Mitbestimmungsrechte des § 112 BetrVG. Das heißt, er soll mit dem Arbeitgeber einen sogenannten Interessenausgleich verhandeln und er ist verpflichtet mit dem Arbeitgeber einen Sozialplan abzuschließen. Das sind aber nicht die einzigen Mitbestimmungsrechte. In vielen Fällen werden im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang Kündigungen ausgesprochen. Hier ist der Betriebsrat gemäß § 102 und wenn ein Betriebsratsmitglied selbst von der Kündigung betroffen ist über § 103 BetrVG zu beteiligen. Und wenn im Zuge des Betriebsübergangs Versetzungen ausgesprochen werden, dann ist der Betriebsrat über § 99 BetrVG zu beteiligen, das heißt, er ist vor der Versetzung umfassend zu unterrichten und seine Zustimmung ist einzuholen. Und nicht selten werden in einem Zusammenhang mit Betriebsübergängen und den damit verbundenen Umstrukturierungsmaßnahmen Leiharbeiter eingesetzt. Der Einsatz von Leiharbeitern wiederum ist eine mitbestimmungspflichtige Einstellung und die Mitbestimmungsrechte regeln sich ebenfalls über § 99. Es ist sicherlich nicht die schönste Aufgabe, die Sie im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang wahrzunehmen haben, aber Sie können mir glauben, die sachgerechte Ausübung der Mitbestimmungsrechte ist unverzichtbar dafür, dass Ihre Kollegen im Zuge des Betriebsübergangs keine Einbußen erleiden.

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