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Welche Rechte hat der Betriebsrat in sozialen Angelegenheiten? - Rechte des BR

Liebe Kolleginnen und Kollegen, Sie kennen den §87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Vom Dresscode über die Krankenrückkehrergespräche über die Verteilung von Pausen und Arbeitszeit auf die Tage, bis hin zu Gehaltsfragen. All diese Angelegenheiten, erwähnt in §87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), all diese Angelegenheiten sind Mitbestimmungspflichtig. Was das bedeutet? Der Betriebsrat kann auf den Arbeitgeber zutreten und den Abschluss eines Vertrages verlangen. Sie wissen es, diesen Vertrag nennt man Betriebsvereinbarung. Der Vertrag gilt dann für alle Arbeitnehmer, die von der Betriebsvereinbarung erfasst werden. Und zwar ohne, dass man deren Arbeitsverträge abändern müsste. Eine tolle Sache. Allerdings, neulich habe ich ein Schreiben bekommen von einem Mandanten, das darf ich Ihnen vortragen: Lieber Rechtsanwalt, heißt es hier, "das hört sich ja gut an, was Sie gesagt haben." Lieber Mandant, Sie haben völlig Recht. Das sogenannte Initiativrecht müssen Sie sich dazu denken. Es steht nicht ausdrücklich im §87 geschrieben. Warum nicht? §87 ist ein bisschen "spooky". Unheimlich. Man muss mehr herauslesen als drinsteht. Anderenfalls kann man den §87 nicht verstehen. Der nämlich ist ein "Gruselbaum". Wenn man daran schüttelt, dann fallen die Gespenster heraus. Drei Schreckgespenster, die bewohnen den §87, ich darf Ihnen sagen wie sie heißen. Gestatten? Das erste Schreckgespenst. Es hört auf den Namen "Initiativrecht". Schreiben Sie sich das neben den §87. Mitten in den Gesetzestext hinein. Damit Sie dieses wichtige Recht, das die Rechtsprechung entwickelt hat, nicht vergessen. Sie dürfen an den Arbeitgeber herantreten und den Abschluss eines Vertrags verlangen. Wo das steht? Na, jetzt in Ihrem Gesetzestext. Sie haben ja mitgeschrieben. Das zweite Schreckgespenst hört auf den Namen Kollektiver Bezug. Auch das würde ich mir mitten im Gesetzestext notieren. Was das bedeutet? Sie dürfen nur dann den Abschluss eines Vertrages verlangen von Ihrem Arbeitgeber als Betriebsrat, wenn die Angelegenheit, die im §87 genannt wurde, tatsächlich alle Arbeitnehmer oder jedenfalls mehr als nur einen im Betrieb etwas angeht. Mit anderen Worten: Es darf sich nicht um Einzelfälle handeln. Das dritte Schreckgespenst. Es wird immer gruseliger nun. Der §87 verleiht Ihnen einen allgemeinen Unterlassungsanspruch. Wo das steht? Noch einmal. Das steht nicht im §87. Das ist Rechtsprechungsrecht zum §87. Sie sollten also auch dieses Recht notieren. Den allgemeinen Unterlassungsanspruch. Was das im Kern bedeutet? Während Sie noch verhandeln, mit dem Arbeitgeber über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung, muss der die Füße still halten. Er darf nichts machen, bis es diesen Vertrag nicht gibt. Sie haben nun alles was Sie brauchen, um mit §87 zu arbeiten und dafür zu sorgen, dass der Arbeitgeber sich angemessen gruselt.

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