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Welche Mitbestimmungsrechte habe ich als Betriebsrat? - Die Mitbestimmung des BR

Hier lohnt es sich, zunächst einmal nachzufragen, ob und inwieweit diese Frage sich tatsächlich auf die Mitbestimmungsrechte bezieht, denn der Betriebsrat führt ja häufig auf: Ich bestimme mit. Ist das denn schon ein Mitbestimmungsrecht? Wir sehen, dass der Betriebsrat Beteiligungsrechte hat, die sich unterscheiden in Mitwirkungs- und in Mitbestimmungsrechte. Von Mitwirkungsrechten sprechen wir immer dann, wenn der Betriebsrat zwar angehört wird, wenn er auch die Möglichkeit hat durch eine Beratung mit dem Arbeitgeber seine Vorstellungen zu dem anstehenden Thema einzubringen, der Arbeitgeber letztlich aber doch frei entscheiden kann, ob und was er tut, also auch das was der Betriebsrat vorbringt, nicht eingehen muss, selbstverständlich kann. Mitbestimmungsrechte hingegen sind solche und das ist die übliche Terminologie, Mitbestimmungsrechte sind solche, bei denen der Arbeitgeber auf das Mitwirken des Betriebsrats angewiesen ist, um überhaupt eine rechtswirksame Handlung vorzunehmen. Der klassische Fall ist die Vorschrift des §87 BetrVG, wo es im Einleitungssatz heißt: „Der Betriebsrat hat mitzubestimmen.“ Worin besteht in diesem Fall die Mitbestimmung? §87 Abs. 2 BetrVG zeigt das. Die Mitbestimmung besteht darin, dass der Arbeitgeber sich mit dem Betriebsrat einigen muss. Will heißen, der Arbeitgeber schreibt vor, welche Kleidung die Arbeitnehmer tragen müssen. Der Arbeitgeber hätte gerne längs gestreift. Der Betriebsrat kann nun einwenden, "Nein, längs gestreift ist nicht schön, ich hätte lieber quer gestreift" und die Einigung könnte dann dahingehend bestehen, dass wir von einer karierten Bekleidung ausgehen. Wir haben Mitbestimmungsrechte in Bezug auf die Lage der Arbeitszeit, der Arbeitgeber möchte bereits um sieben anfangen, der Betriebsrat sagt, "9 Uhr ist auch früh genug", man einigt sich, ich wiederhole man einigt sich auf 8 Uhr. Kommt eine Einigung der Parteien nicht zustande, so würde die Einigungsstelle in diesem Fall die Unmöglichkeit der Einigung der Betriebsparteien ersetzen. Ähnlich ist es geregelt bei der Lage der Arbeitszeit, bei der Anordnung der Überstunden, bei der Frage, ob Urlaub gewährt wird, unter welchen Voraussetzungen er gewährt wird, bei der Einrichtung von technischen Einrichtungen oder auch der Anwendung der selben. Auch hier bedarf der Arbeitgeber der Einigung mit dem Betriebsrat. Darüber hinaus auch bei Fragen des Gesundheitsschutzes oder sogar bei Lohngestaltung. Wir haben auch weitere Mitbestimmungsrechte in diesem Sinne, beispielsweise bei der Berufsbildung. Auch hier ist der Arbeitgeber, wenn er solche Maßnahmen durchführt, bei der Frage, wer daran teilnimmt, gezwungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat eine Einigung herbeizuführen. Mitbestimmungsrechte, also in Richtung auf Einigung. Aber, es gibt auch Mitbestimmungsrechte im Sinne der Zustimmung. Diese Mitbestimmungsrechte im Sinne der Zustimmung haben wir beispielsweise im §99 BetrVG, wo der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats benötigt um eine Einstellung, um eine Versetzung, um eine Eingruppierung oder aber auch eine Umgruppierung durchführen zu können. Ohne die Zustimmung des Betriebsrats ist der Arbeitgeber hier nicht in der Lage eine derartige Maßnahme durchzuführen. Auch im Bereich der Kündigungen haben wir eine zwingende Mitbestimmung, die hier etwas anders ausgestaltet ist, nämlich in Form einer Anhörung des Betriebsrats und hier sagt das Gesetz: "Eine Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrats ist rechtsunwirksam." Wir sehen also, das Mitbestimmungsrecht, das eigentliche Mitbestimmungsrecht, bei dem der Arbeitgeber auf die Mitwirkung des Betriebsrats angewiesen ist, ist mannigfaltig.

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