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Was versteht man unter den Überwachungsaufgaben des Betriebsrats?

Die Frage, was man unter den Überwachungsaufgaben des Betriebsrats versteht, lässt sich anhand der Vorschrift des § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG beantworten. Danach obliegt es dem Betriebsrat, darauf zu achten, dass die Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, die zu Gunsten der Arbeitnehmer erlassen worden sind, vom Arbeitgeber auch eingehalten werden. Dies ist ein reines Kontrollrecht, welches dem Betriebsrat zusteht. Warum betone ich das so? Der Betriebsrat ist nicht berechtigt, bei der Feststellung von Verstößen des Arbeitgebers nun seinerseits Ansprüche geltend zu machen, dass der Arbeitgeber dieses Tun unterlässt. Er hat ihn nur darauf aufmerksam zu machen, um darauf hinzuwirken, dass sich der Arbeitgeber gesetzeskonform verhält. Etwas anderes gilt nur in dem Fall, dass hier eine Verletzung eines Mitbestimmungsrechts im Raume steht, welches dem Betriebsrat daraus ein eigenes Handlungsrecht eröffnet. Nur dann kann der Betriebsrat über die Überwachung und den Hinweis an den Arbeitgeber hinaus selbst tätig werden.

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