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Ist die Versetzung eines BR-Mitgliedes in ein Großraumbüro eine Benachteiligung?

Das war wirklich mal ein interessanter Fall, den das LAG Köln 2010 zu entscheiden hatte. Die Klägerin war eine Arbeitnehmerin. Die war bereits seit acht Jahren beim Arbeitgeber beschäftigt, zuletzt war sie Teamleiterin. 2010 kandidiert sie für den Betriebsrat und wird auch prompt gewählt, künftig ist sie stellvertretende Betriebsratsvorsitzende. Bisher saß sie in einem Zwei-Personen-Büro. Und ob Sie's glauben oder nicht, es dauert nicht mal einen Monat, dann verlangt die Arbeitgeberin von ihr, dass sie ihren Arbeitsplatz in dem Zwei-Personen-Raum verlässt und in ein eher unbeliebtes Großraumbüro zieht. Eine Begründung dazu liefert die Arbeitgeberin nicht. Unsere Betriebsrätin leistet zwar zunächst einmal dieser Weisung folge, aber sie verklagt die Arbeitgeberin, macht eine verbotene Benachteiligung als Betriebsrat geltend und verlangt ihre Zurückversetzung in ihr Zwei-Personen-Büro. Jetzt, in der zweiten Instanz, liefert die Arbeitgeberin endlich auch eine Begründung für diesen Vorfall und argumentiert: Also, die Klägerin sei ja schließlich stellvertretende Betriebsratsvorsitzende und die andere Person, mit der sie sich das Zwei-Personen-Büro geteilt habe, sei die rechte Hand des Chefs. Und diese rechte Hand des Chefs habe mit Projekten zu tun, die auch mitbestimmungsrechtlich relevant seien. Und da wolle man verständlicherweise die Betriebsratsvorsitzende von trennen. War das schon eine verbotene Benachteiligung? „Ja!“, sagte das LAG Köln und gab der Klägerin in vollem Umfang Recht. Man mag noch ein gewisses Verständnis für die Motivation des Arbeitgebers aufbringen können, die Betriebsratsvorsitzende nicht gerade mit der rechten Hand des Chefs zusammen in ein Büro zu setzen. Das ist ja häufig schon dann schwierig, wenn Betriebsräte der Personalabteilung angehören. Aber so geht es nicht! sagte das LAG Köln. Warum hat man denn die Klägerin, die immerhin Teamleiterin war, nicht einfach in ein anderes Zwei-Personen-Büro gesetzt, das vielleicht mit einem Kollegen besetzt ist, der über weniger brisantes Wissen verfügte? Weil der Arbeitgeber letztlich keinen gerechtfertigten Grund dafür aufführen konnte, diese Maßnahme durchzuführen, sah das LAG Köln in diesem Geschehen eine ganz klare Benachteiligung der Klägerin und verurteilte den Arbeitgeber zur Zurückversetzung. Das schließt nicht jede Schlechtdarstellung von Betriebsräten aus. Aber ganz wichtig ist: Der Arbeitgeber darf diese nur dann fortführen, wenn er dafür einen wirklich guten, sachlich anerkannten Grund hat und er muss sich stets auf solche Maßnahmen beschränken, die für den Betriebsrat den mildesten Eingriff bedeuten. Also, ein weiteres Urteil, das Sie als Betriebsrat in Ihren Rechten stärkt.

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