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Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats bei Verstößen des Arbeitgebers

Dem Betriebsrat stehen viele Handlungsmöglichkeiten zu. Welche sind das? Welche Handlungsmöglichkeiten stehen dem Betriebsrat zu? Die Antwort ist kurz und bündig: Es sind vielfache Möglichkeiten, die der Betriebsrat hier ergreifen kann. Gehen wir sie der Reihe einmal durch. Als Erstes steht dem Betriebsrat ein Überwachungsrecht nach § 80 Abs. 1 BetrVG zu. Dieses Überwachungsrecht steht ihm zu ohne einen jeden Anlass. Es ist ein Kontrollrecht des Betriebsrats, um sich darüber zu vergewissern, dass Gesetze, Tarifverträge, Verordnungen, Betriebsvereinbarungen vom Arbeitgeber eingehalten werden. Allerdings: Hier handelt es sich um ein reines Kontrollrecht, ohne ein Mitbestimmungsrecht auszuüben. Der Betriebsrat kann weiter bei Verstößen des Arbeitgebers die Unterlassung des jeweiligen Verstoßes beantragen. Stellt er fest, dass der Arbeitgeber ein Verbot ausgesprochen hat, beispielsweise dass am Arbeitsplatz gegessen wird, dann kann der Betriebsrat von dem Arbeitgeber die Unterlassung verlangen. Dies insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber grundsätzlich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verneint. Der Arbeitgeber installiert ohne die Beteiligung des Betriebsrats eine Überwachungskamera. Hier steht dem Betriebsrat das Recht zu, die Beseitigung der Kamera zu verlangen. Dies resultiert daraus, dass der Arbeitgeber einen mitbestimmungswidrigen Zustand geschaffen hat, den es zu beseitigen gilt. Aber auch für grobe Verstöße des Arbeitgebers gegen das Betriebsverfassungsgesetz steht dem Betriebsrat ein Anspruch darauf zu, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung vorzunehmen, zu dulden oder aber zu unterlassen. Hier sind allerdings die Voraussetzungen etwas enger. Es muss sich um einen groben Verstoß handeln, in der Regel muss eine Wiederholungsgefahr bestehen. Hier empfiehlt es sich also, die Verstöße peinlich genau zu dokumentieren und im Falle eines Falles erfolgreich vor dem Arbeitsgericht vorgehen zu können. Behindert der Arbeitgeber die Betriebsratstätigkeit oder stört er sie, steht dem Betriebsrat das Recht zu, Strafanzeige vor dem Amtsgericht zu erheben, hierzu bedarf es allerdings eines entsprechenden Strafantrages des Gremiums. Letztlich ist noch darauf hinzuweisen, dass, sollte der Arbeitgeber Mitbestimmungsrecht im Rahmen des § 87 bspw. missachten, kann der Betriebsrat von seinem Initiativrecht Gebrauch machen und hier eine entsprechende Regelung beanspruchen. Scheitern die Verhandlungen, führt dies zur Einigungsstelle. Wir sehen, wir haben vielfältige Möglichkeiten, bei Verstößen des Arbeitgebers zu reagieren.

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