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Mutterschutz: Bedeutung, Folgen, Mitbestimmungsrechte - 10 Punkte, die der Betriebsrat wissen muss

Diese zehn Punkte müssen Sie wissen. Erstens: Keine Wartefrist. Der Mutterschutz steht schwangeren Mitarbeiterinnen bereits ab dem ersten Beschäftigungstag zu. Zweitens: Keine Frage nach der Schwangerschaft. Der Arbeitgeber darf eine Bewerberin nicht fragen, ob sie schwanger ist. Drittens: Die Mitteilungspflicht als schwangere. Das Gesetz fordert die schwangere Arbeitnehmerin auf, den Arbeitgeber von der Schwangerschaft und dem errechneten Geburtstermin in Kenntnis zu setzen sobald sie davon weiß. Denn ab dem Zeitpunkt muss der Arbeitgeber mutterschutzrechtliche Pflichten, Verbote und Beschäftigungsbeschränkungen beachten. Viertens: Die Kenntnis von einer Schwangerschaft. Hat die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber über die Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt, bedeutet das noch nicht, dass der Betriebsrat es auch erfährt. Dafür sollte die werdende Mutter selbst sorgen. Nur so kann der Betriebsrat ihr helfen und sie unterstützen. Fünftens: Der Kündigungsschutz. Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung haben werdende Mütter einen besonderen Kündigungsschutz. Sechstens: Verbot der Mehrarbeit, der Nachtarbeit und der Sonntagsarbeit. Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Bestimmte Ausnahmen gibt es für die Gastronomie, für die Landwirtschaft und für Künstler. Siebtens: Verbot der Geburtsnahen Beschäftigung. Frauen dürfen in den letzten sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin und bis zu acht Wochen nach der Geburt nicht beschäftigt werden. Ausnahmen gibt es nur für die sechs Wochen vor der Geburt. Nämlich, wenn die Arbeitnehmerin arbeiten will. Achtens: Individuelles Beschäftigungsverbot. Wenn der Arzt Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung als gefährdet ansieht, kann er ein individuelles Beschäftigungsverbot aussprechen. Neuntens: Mutterschutz und Urlaub. Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbots oder der gesetzlichen Mutterschutzfristen mindern nicht den Urlaubsanspruch. Zehntens: Mutterschutzlohn. Wenn die schwangere wegen eines Beschäftigungsverbots der Arbeit fernbleibt, erhält sie den sogenannten Mutterschutzlohn. Wichtig: Nur wenn sie alleine wegen des Beschäftigungsverbots nicht arbeitet gilt das allerdings. Ist die schwangere beispielsweise krank, gilt anderes. Ebenso, wenn es um die Bezahlung der Arbeitnehmerin außerhalb der Zeiten geht, zu denen ein Beschäftigungsverbot besteht. Wenn Sie wollen, dann sorgen Sie als Betriebsrat dafür, dass sich der Arbeitgeber an diese zehn Punkte hält. Denn Sie haben nach §80 Abs.1 (1) BetrVG die Aufgabe zu überwachen, ob sich der Arbeitgeber an die geltenden Gesetze hält. Also auch an das Mutterschutzgesetz. Denken Sie auch an Ihre weiteren Rechte als Betriebsrat. Beispielsweise nach §89 BetrVG - Arbeitsschutz Nach §90 - Beratungsrecht bei der Gestaltung der Arbeitsumgebung Auch die weiteren Mitbestimmungsrechte können Sie natürlich zum Schutz der schwangeren Kollegin heranziehen.

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