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Darf eine Schwangere im Beschäftigungsverbot Betriebsratsarbeit nachgehen?

Die Frage stellt sich die schwangere selbst, nämlich: Darf ich Betriebsratsarbeit machen? Aber auch der Betriebsratsvorsitzende: Darf sie Betriebsratsarbeit machen? Die Frage ist wichtig, denn davon hängt ja beispielsweise ab, ob die schwangere Betriebsrätin teilnehmen darf an einer Betriebsratssitzung oder ob ein Ersatzmitglied dafür zu laden ist oder eben nicht. Und das wiederum kann Folgen haben, wenn es beispielsweise um einen Beschluss und dessen Wirksamkeit geht. Für alle, die sich mit dieser Frage auseinandersetzen müssen, aber auch vielleicht mit der Frage ob ein arbeitsunfähig erkrankter Kollege im Betriebsrat Betriebsratsarbeit machen darf oder nicht, ist daher wichtig einen Grundsatz des Betriebsverfassungsrechts zu kennen. Arbeitsunfähigkeit bedeutet nicht automatisch Amtsunfähigkeit. Zwar kann die schwangere Kollegin aus dem Betriebsrat zum Betriebsratsvorsitzenden sagen: "Sorry, schwanger, hab übrigens auch ein Beschäftigungsverbot." Und der Betriebsratsvorsitzende müsste in dieser Situation dann ein Ersatzmitglied laden. Aber wenn die schwangere Kollegin das will, dann kann sie auch während ihres Beschäftigungsverbots, das sie als Arbeitnehmerin trifft, als Betriebsrätin sehr wohl an einer Betriebsratssitzung teilnehmen. Sie kann wenn sie will, sie muss aber nicht wenn sie nicht möchte.

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