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Darf der Arbeitgeber an Betriebsratssitzungen teilnehmen?

Das ist ein tatsächlich täglich auftretendes Problem, dass der Arbeitgeber verlangt, mit an der Betriebsratssitzung teilzunehmen. Aber darf er das auch? Da lautet meine klare und eindeutige Antwort: Es kommt darauf an. Zunächst mal grundsätzlich hat der Arbeitgeber überhaupt gar keinen Anspruch darauf, an der Betriebsratssitzung teilzunehmen. Das wäre ja auch mehr als absurd. Was soll das für Ergebnisse mit sich bringen, wenn der Betriebsrat im Vertrauen, unabhängig über Anträge des Arbeitgebers beraten und beschließen soll und der Arbeitgeber sitzt daneben und achtet genau darauf, wer die Hand hebt und wer nicht, das wäre tatsächlich mehr als schräg. Aber es gibt Ausnahmen, in denen dann tatsächlich der Arbeitgeber das Recht hat an der Betriebsratssitzung teilzunehmen. Das kann zum Beispiel sein, dass der Betriebsrat den Arbeitgeber ausdrücklich eingeladen hat, weil der ganze Betriebsrat mit dem Arbeitgeber zusammen etwas erörtern oder verhandeln möchte. Alternativ hat der Arbeitgeber nur noch ein Teilnahmerecht an der Betriebsratssitzung, wenn dieses in § 29 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vorgesehen ist. Und der § 29 Abs. 3 verpflichtet den Betriebsratsvorsitzenden, einen Punkt auf die Tagesordnung zu nehmen und zu der Betriebsratssitzung einzuladen, wenn der Arbeitgeber das bei ihm beantragt hat. Und das kann der Arbeitgeber jeder Zeit. An der dann darauf folgenden Sitzung, an der dieser Punkt erörtert wird, hat tatsächlich der Arbeitgeber auch ein Teilnahmerecht. Und er bekommt sogar den Abschnitt des Protokolls der Betriebsratssitzung, der seine Anwesenheit wiedergibt. Ansonsten, wie gesagt, bleibt der Arbeitgeber natürlich draußen.

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