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Beteiligungsrechte des Betriebsrats - Was bedeutet das?

Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats lassen sich grob unterscheiden in Mitwirkungsrechte und in Mitbestimmungsrechte. Eine andere Aufteilung besteht darin, dass man unterscheidet nach Informationsrechte, Beratungsrechte, Zustimmungsrechte und echten Mitbestimmungsrechte. Was verbirgt sich im Einzelnen dahinter? Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats sind unterschiedlich in ihrer Wertigkeit. Habe ich bei den Informationsrechten lediglich den Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber mich unterrichtet über Vorhaben, habe ich bei dem Beratungsrecht schon einen weiteren Anspruch dahingehend, dass er auch mit mir über die erteilten Informationen spricht, also meine Meinung zur Kenntnis nimmt. Eine weitere Steigerung finden wir dahingehend, dass der Arbeitgeber verpflichtet wird, auf meine Vorschläge zu hören. Allen diesen Rechten ist allerdings gemeinsam, dass der Arbeitgeber seine Entscheidung treffen kann, ohne dass er auf die Meinung des Betriebsrats Rücksicht nimmt. Ein weiteres Mitbestimmungsrecht ist das sogenannte Mitbestimmungsrecht in Form der Zustimmungserfordernis. § 99 BetrVG schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei einer Einstellung, einer Versetzung, einer Ein- oder Umgruppierung die Zustimmung des Betriebsrats einholen muss. Ohne die Zustimmung darf er hier nicht handeln. Der Betriebsrat könnte eine entsprechende Einstellung oder sonstige personelle Einzelmaßnahme aufheben lassen. Ein weiteres Anhörungsrecht kennen wir im Bereich der Kündigung. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat anzuhören. Die Sanktion besteht hier darin, dass eine ohne Anhörung des Betriebsrats erfolgte Kündigung rechtsunwirksam ist. Die zwingende Mitbestimmung finden wir im Wesentlichen geregelt in § 87 BetrVG, auch echte Mitbestimmung genannt. Hier ist es dem Arbeitgeber unmöglich, ohne ein Einvernehmen mit dem Betriebsrat eine Regelung in den dort genannten Fällen vorzunehmen. Scheitern die Parteien bei dem Versuch, eine Einigung herbeizuführen, führt dies dazu, dass jede der Parteien die Einigungsstelle anrufen kann. Wir sehen also, die Mitbestimmungsrechte sind Mannigfaltig und in ihrer Wertigkeit abgestuft.

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