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Wie setze ich mein Recht gegenüber dem Arbeitgeber durch?

Nicht selten habe ich Recht als Betriebsrat. Wie aber setze ich gegenüber dem Arbeitgeber mein Recht durch? Häufig im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren. Gibt es einen Weg das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren sinnvoll vorzubereiten? Es sind derer sogar sieben Wege. Wir Rechtsanwälte sprechen von den "Schmutzigen Sieben". Gemeint sind die schmutzigen sieben Wege, Ihrem Arbeitgeber Ihren Willen aufzuzwingen. Weg #1: Richten Sie an den Arbeitgeber ein Aufforderungsschreiben. Aber Achtung: Das Aufforderungsschreiben muss exakt benennen, was Sie vom Arbeitgeber wollen. Zum Beispiel eine Auskunft. Das Aufforderungsschreiben besteht aus drei Teilen: Die konkrete Aufforderung, eine Fristsetzung und eine Folgenandrohung. Ihre Frist ist höchstens 14 Tage lang. Und natürlich drohen Sie eine Folge an. Sie wissen, worum es sich handelt. Um den Antrag im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren. Bitte seien Sie exakt und sprechen Sie nicht von rechtlichen Weiterungen oder rechtlichen Schritten oder von Rechtsanwälten. Sprechen Sie vom arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren. Weg #2: Wenn der Arbeitgeber Ihr Aufforderungsschreiben unter den Schrank legt und dort nicht weiter beachtet, dann müssen Sie zum Rechtsanwalt. Der schreibt ein anwaltliches Aufforderungsschreiben. Sie ahnen es. Das anwaltliche Aufforderungsschreiben sieht genauso aus wie Ihr Aufforderungsschreiben, nur unsere Aufforderung ist manchmal konkreter und die Frist ist kürzer. Höchstens sieben Tage. Dritter Weg: Die Abmahnung. Genauer: Die betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung. Nicht nur der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer abmahnen, auch der Betriebsrat kann den Arbeitgeber abmahnen. Der Arbeitgeber weiß nur nichts davon. Und häufig unterschätzt er diese Abmahnung. „Niedlich!“, sagt er, "Schau mal! Süß! Der Betriebsrat hat mich abgemahnt, dabei bin ich doch der Geschäftsführer. Ich kann doch nicht abgemahnt werden." Oh doch. Und die Abmahnung hat einen ernsten Zweck. Mit der Abmahnung wird das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren vorbereitet. Wenn Sie nämlich Ihren Antrag im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren einreichen, dann wird der Richter Sie fragen: "Schön und gut, dass du vor dem Arbeitsgericht bist, lieber Betriebsrat. Mag ja sein, dass der Arbeitgeber gegen irgendwelche Pflichten verstoßen hat. Aber, Hand aufs Herz, war das ein grober Pflichtenverstoß?" Und dann? Was machen Sie dann? Spielfilmreif gehen Sie zum Richterpult. Mit einer wegwerfenden Handbewegung legen Sie dort was vor? Richtig, die betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung. Ich fasse zusammen: Wenn Sie Ihr Recht durchsetzen wollen gegenüber dem Arbeitgeber, so starten Sie mit einem betriebsrätlichen Aufforderungsschreiben. Sodann gehen Sie zum Rechtsanwalt, sodass auch dieser ein Aufforderungsschreiben auf den Weg bringt. Dann erteilen Sie dem Arbeitgeber zweckmäßigerweise eine betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung. Und erst in einem vierten Schritt gehen Sie vor das Arbeitsgericht. Mit Ihrer Abmahnung unter der Hand. Übrigens, mit dem eingereichten Antrag im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, sind Sie noch nicht am Ende. Schließlich heißt unsere Liste: Die Liste der schmutzigen Sieben und nicht "der schmutzigen Vier". Es gibt also drei weitere Optionen, die Sie noch haben. Aber das ist eine andere Geschichte.

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