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Was bedeutet die Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit?

Sie ist die heilige Kuh und ein häufiger Zankapfel der Betriebsverfassung. Die sogenannte Kooperationsmaxime. Gemeint ist die Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Diese Rechtspflicht ist geregelt in den Paragraphen §2 Abs. 1 und §74 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Die Pflicht ist unbedingt zu beachten. Als Betriebsrat dürfen Sie keine Stimmungsmache betreiben, gegen Ihren Arbeitgeber. Sie dürfen Betriebsversammlungen nicht einberufen, ohne dies terminlich mit dem Arbeitgeber abgestimmt zu haben. Auch dürfen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nicht offenbart werden. All das wäre ein Verstoß gegen die Kooperationsmaxime. Die Kooperationsmaxime ist allerdings keine Einbahnstraße. Auch Ihr Arbeitgeber muss die Rechte des Betriebsrats achten und wahren. Er darf nicht strukturiert Lügen über den Betriebsrat verbreiten. Er darf aber auch nicht immer die Wahrheit sagen. Zum Beispiel ist die Höhe von Schulungskosten, die der Betriebsrat verursacht hat, unbedingt geheim zu halten. Die Kooperationsmaxime ist also, so wichtig wie sie ist, kein Maulkorb für den Betriebsrat. Nachfolgend eine Liste von Handlungen und Tätigkeiten, die Sie trotz der Kooperationsmaxime selbstverständlich verfolgen dürfen. Der Betriebsrat darf anderer Meinung sein als sein Betriebspartner, der Arbeitgeber. Er darf dies auch sagen. In Betriebsratssitzungen, in Monatsgesprächen und natürlich auch auf der Betriebsversammlung. Der Betriebsrat darf sich der Hilfe eines Rechtsanwalts bedienen. Zuvor muss der Betriebsrat, was er auch darf, das Scheitern der Verhandlung beschlossen haben. Dann muss er einen zweiten Beschluss fassen. Nämlich, dass die Einigungsstelle einzuberufen ist. Über alle Streitigkeiten haben Arbeitgeber und Betriebsrat mit dem ernsten Willen der Einigung zu verhandeln. Ob das klappt, steht freilich auf einem anderen Blatt. Der Betriebsrat darf Handlungen des Arbeitgebers überprüfen lassen. Gerichtlich. Vor dem Arbeitsgericht. Im sogenannten arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren. Der Betriebsrat darf, wenn es um Angelegenheiten der echten Mitbestimmung geht, auch vor die Einigungsstelle gehen. Auch dort darf er sich der Hilfe eines Rechtsanwalts bedienen. Im Extremfall darf der Betriebsrat sogar den Arbeitgeber anzeigen. Das sollte er allerdings erst nach reiflicher Überlegung und nach dem Scheitern eines innerbetrieblichen Klärungsversuches tun. Sie hören das Geschrei. Es ist soeben eine heilige Kuh geschlachtet worden.

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