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Die 7 verflixten Regeln rund um die wirksame Beschlussfassung

Regel #1: Kein Betriebsratshandeln ohne Beschluss. Der Beschluss muss gefasst werden auf einer Sitzung. Sie wissen, was eine Betriebsratssitzung ist. Im sogenannten Umlaufverfahren, also per Fax, per E-Mail, per Telefon kann kein einziger Beschluss wirksam gefasst werden. Sie brauchen immer eine Sitzung, und Sitzung kommt von Sitzen. Sie müssen Face-To-Face zusammen kommen oder alles, alles, alles was Sie beschlossen haben, wäre unwirksam. Regel #2: Keine Betriebsratssitzung ohne vorherige Einladung. Die Einladung erfolgt durch den Betriebsratsvorsitzenden. Regel #3: Keine Einladung zu einer Betriebsratssitzung ohne Tagesordnung. Die Tagesordnung ist wichtig, denn sie ermöglicht den Betriebsratsmitgliedern erst sich auf die Betriebsratssitzung und die Beschlüsse vorzubereiten. Regel #4: Keine Beschlussfassung ohne Beschlussfähigkeit. Wann der Betriebsrat beschlussfähig ist, das steht in §33 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Diese Norm müssen Sie unbedingt kennen. Der Betriebsrat ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Regel #5: Keine Beschlussfassung ohne Niederschrift. Alle Beschlussinhalte und auch die Abstimmungsverhältnisse müssen vermerkt werden in einem Protokoll. Dieses Protokoll nennt das Gesetz Niederschrift. Regel #6: Keine Niederschrift ohne Unterschriften. Unterschreiben muss der Betriebsratsvorsitzende, wenn der verhindert ist, sein Stellvertreter und ein weiteres Betriebsratsmitglied. Das kann der sogenannte Schriftführer sein, wenn es ihn denn gibt, es kann aber auch ein sonstiges Betriebsratsmitglied sein. Regel #7: Keine Beschlussfassung ohne sichere Aufbewahrung der Niederschriften. Machen Sie bitte folgenden Fehler nicht, den es in der Praxis tatsächlich gibt. Geben Sie Ihre Niederschriften niemals weiter an Ihren Betriebspartner und Sparringpartner, den Arbeitgeber. Den gehen die Beschlussinhalte zunächst einmal nichts an.

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