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7 wichtige Fakten, die Betriebsräte zum Thema “Freistellung” wissen müssen

Folgende sieben Fakten zum Thema Freistellung sollte jeder Betriebsrat kennen. Fakt 1: Freistellung ist Pflicht. Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass der Betriebsrat das Recht hat, eines oder mehrere Mitglieder von der Arbeitsleistung freizustellen. Sind mindestens 200 Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt, dann ist es die Verpflichtung des Betriebsrates, mindestens eines seiner Mitglieder und dann ansteigend, wie in § 38 geregelt, von der Arbeitsleistung freizustellen. Fakt 2: Teilfreistellungen sind möglich. Damit ein freigestelltes Betriebsratsmitglied nicht den Anschluss im Berufsleben verliert, bietet der Gesetzgeber die Möglichkeit, eine Freistellung auf mehrere Mitglieder des Betriebsrates zu verteilen. Auf diese Weise wird die Pflicht zur Freistellung erfüllt und die Betriebsräte werden nicht aus ihrem beruflichen Umfeld herausgezogen. Fakt 3: Ruhen der Arbeitspflicht. Während der Freistellung ruht die Arbeitspflicht des Betriebsratsmitglieds, aber auch nur die Arbeitspflicht. Sämtlichen sonstigen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen, Verschwiegenheitspflicht, Wettbewerbsverbote und so weiter, bleiben voll umfänglich erhalten. Fakt 4: Bindung an die betriebliche Arbeitszeit. Während der Freistellung ist das Direktionsrecht des Arbeitgebers weitestgehend ausgehebelt. Er kann mir nicht mehr vorschreiben, wo ich was zu tun habe, denn ich mache nur noch Betriebsratstätigkeit. Aber ich muss natürlich meine vertragliche Arbeitszeit voll erfüllen, das heißt die betriebsüblichen Arbeitszeiten gelten voll umfänglich für mich weiter. Fakt 5: Keine Gehaltskürzung wegen Freistellung. Ich habe während der Freistellung Anspruch auf Vergütung gemäß § 37 Abs. 4. Und das bedeutet, ich kann diejenige Entlohnung verlangen, die ich auch verdient hätte, wäre ich nicht freigestellt worden. Der Maßstab dafür ist ein vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher, beruflicher Entwicklung. Jede Form der Gehaltskürzung ist verboten. Fakt 6: Freizeitausgleichsanspruch bei Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit. Auch als freigestelltes Betriebsratsmitglied kann es mir passieren, dass ich aus betriebsbedingten Gründen meine Betriebsratstätigkeit außerhalb meiner persönlichen Arbeitszeit wahrnehmen muss. Dann habe ich genauso, wie die Betriebsräte ohne Freistellung, Anspruch auf Ausgleich, der dafür investierten Freizeit und wenn dieser Freizeitausgleich binnen eines Monats nicht gewährt wird, dann ist das ganze abzugelten wie Mehrarbeit, also ohne Zuschläge. Fakt 7: Teilnahme an inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung. Sie dürfen während der Freistellung von keiner inner- oder außerbetrieblichen Maßnahme der Berufsbildung ausgeschlossen werden. Denn vielleicht dauert Ihre Freistellung nicht ewig und Sie wollen nach vier, acht oder zwölf Jahren zurück an Ihren Arbeitsplatz. Dann muss sichergestellt werden, dass Sie dafür auch noch das notwendige Wissen haben und dieses ständig aufgefrischt wird.

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