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Schulungsmuffel im Betriebsrat - Was kann der Betriebsrat tun?

Kennen Sie das auch? Betriebsratskollegen, die schulungsfaul sind? Die scheinbar oder tatsächlich keine einzige Schulung besucht haben? Im Letzten ja? Betriebsratsmitglieder, die auf Schulungen verzichten, verhalten sich rechtswidrig. Auch wenn sie das oft nicht wahrhaben wollen. Betriebsräte, als Gremien, haben einen Fortbildungsanspruch. Aber auch jedes einzelne Betriebsratsmitglied darf sich schulen lassen, es muss sich aber auch schulen lassen wenn es nicht aus anderen Quellen die notwendigen Rechtskenntnisse bereits mitbringt. Was aber tun, wenn ein Betriebsratsmitglied sich partout, aus welchen Gründen auch immer, nicht fortbilden lassen will? Der Betriebsrat, so mein Vorschlag, muss hierauf reagieren. Reaktion #1: Suchen Sie das persönliche Gespräch mit dem betroffenen Kollegen oder der betroffenen Kollegin. Viele wissen gar nicht, dass der Betriebsrat nicht nur ein Schulungsrecht sondern, wie das Bundesarbeitsgericht zu Recht ausgeurteilt hat, auch eine Schulungspflicht hat. Denn immerhin ist ein Amt übernommen worden, ein verantwortungsvolles Amt, das ganz ohne Rechtskenntnisse schlicht nicht zu bekleiden ist. Reaktion #2: Reagiert der betroffene Kollege oder die betroffene Kollegin nicht adäquat auf das gesuchte Gespräch, wird der Betriebsrat darüber zu beraten haben, ob er das einzelne Betriebsratsmitglied anschreiben, wenn Sie so wollen, abmahnen will. In dem, aus meiner Sicht notwendigen, Schreiben des Betriebsrats an das einzelne Betriebsratsmitglied sollte hervorgehen, dass es die Fortbildungspflicht gibt. Darüber hinaus sollte angedroht werden, dass der Betriebsrat als Gremium sich um den Ausschluss des einzelnen Betriebsratsmitglieds vor dem Arbeitsgericht bemühen kann und wohl auch bemühen wird, wenn das Betriebsratsmitglied weiterhin grundlos und hartnäckig jedwede Fortbildung verweigert. Reaktion #3: Und nur Sie können entscheiden, ob dies angemessen und klug ist im Einzelfall. Der Betriebsrat kann ein sogenanntes Ausschlussverfahren betreiben. Das Ausschlussverfahren richtet sich gegen das einzelne schulungsunwillige Betriebsratsmitglied. Unter den allerdings engen Voraussetzungen des §23 Abs. 1 ist ein solcher Ausschluss möglich. Die Arbeitsgerichte treffen ungern eine solche Entscheidung. Zurecht, denn die Betriebsratsmitglieder sind ja gewählt, das Gremium ist demokratisch legitimiert und vorschnell sollte ein Arbeitsgericht, das die gleiche Legitimation so nicht mitbringt, nicht eine Wahl nachträglich korrigieren müssen. Allerdings, manchmal geht es schlicht nicht anders. Der Betriebsrat als Gremium sollte Schulungsmuffel auf Dauer nicht tolerieren.

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