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Darf der Betriebsratsvorsitzende an JAV-Sitzungen teilnehmen?

Wir kennen alle die Konfliktlage: JAV und Betriebsrat sind sich nicht ganz so grün. Die JAV möchte den Vorsitzenden nicht dabei haben oder aber auch umgekehrt, der Betriebsratsvorsitzende will nicht in die JAV hinein. Gibt es Regelungen darüber, ob der Betriebsratsvorsitzende darf? Ob der Betriebsratsvorsitzende darf findet sich an einer Stelle, wo man nicht unbedingt damit rechnet, nämlich bei den Regelungen im Betriebsverfassungsgesetz, und zwar dort, wo es heißt: „Der Betriebsratsvorsitzende oder“, und darauf ist zu achten, "ein vom Betriebsrat beauftragtes Mitglied dürfen an der Sitzung der JAV teilnehmen." Es ist also nicht unbedingt der Betriebsratsvorsitzende, der teilnimmt. Der Betriebsrat selbst bestimmt darüber, wer an der Sitzung der JAV teilnehmen soll. Im Gesetz ist lediglich geregelt, dass entweder der eine, der Betriebsratsvorsitzende oder der andere, das vom Betriebsrat beauftrage, andere Mitglied, teilnehmen darf. Darf bedeutet in dem Fall, er muss eingeladen werden. Die JAV begeht eine grobe Pflichtverletzung, wenn sie ihn, diesen entsprechenden, sei es nur der Betriebsratsvorsitzende oder das beauftrage Mitglied, nicht einlädt. Das wäre ein grober Verstoß und kann über § 23 BetrVG geahndet werden. Umgekehrt, das sei an dieser Stelle auch erwähnt, muss der Betriebsratsvorsitzende oder das beauftragte Betriebsratsmitglied an dieser Sitzung nicht teilnehmen. Fehlt es aber ständig, verstößt es gegen die Pflicht an einer Zusammenarbeit mit der JAV, und auch das wäre sanktionsfähig. Wir stellen also fest: Der Betriebsratsvorsitzende oder das beauftragte Betriebsratsmitglied dürfen teilnehmen, deswegen sind sie auch zu laden.

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