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Arbeitsrecht Irrtümer #4 - Verhaltensbedingte Kündigung erst nach 3 Abmahnungen

Fatal kann der Irrtum sein, der Arbeitgeber müsse einem erstmal drei Abmahnungen erteilen ehe er einen überhaupt verhaltensbedingt kündigen darf. Denn richtig ist vielmehr: Einer verhaltensbedingten Kündigung muss grundsätzlich nur eine wirksame Abmahnung, allerdings zu einem gleichartigen Fehlverhalten, vorangegangen sein. Wenn der Arbeitgeber wegen des gleichen Fehlers, also mehr als einmal abmahnt, dann ist der Arbeitgeber in aller Regel einfach nur das: Kulant beziehungsweise gutmütig. Bitte machen Sie sich zusätzlich eins bewusst: Bei schwerwiegendem Fehlverhalten, also beispielsweise bei einem strafbaren Verhalten wie Körperverletzung, Diebstahl, Betrug, massiver Beleidigung, kann der Arbeitgeber sogar fristlos und dabei ohne vorherige Abmahnung kündigen. Und hier die Faustformel für Sie zum Mitnehmen: Ein Abmahnungsschuss vor dem Bug, das ist meistens genug.

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