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Arbeitsrecht Irrtümer #34 - Keine Info zum Betriebsübergang, dann unbefristetes Widerspruchsrecht

Wussten Sie, dass bei einem Betriebsübergang die betroffenen Arbeitnehmer gemäß § 613a Abs. 5 BGB umfassend unterrichtet werden müssen? Nur dann nämlich beginnt die Widerspruchsfrist für die Arbeitnehmer von einem Monat nach § 613a Abs. 6 BGB zu laufen. Was passiert jetzt aber, wenn die Unterrichtung über den Betriebsübergang fehlt, oder aber fehlerhaft ist? Besteht dann das Widerspruchsrecht unbefristet fort? Manche Arbeitnehmer meinen das. Und mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung irren sie mit dieser Ansicht. Denn nach der Rechtsprechung kann das Widerspruchsrecht verwirkt sein. Eine solche Verwirkung liegt dann vor, wenn einerseits eine gewisse Zeit abgelaufen ist und andererseits Umstände hinzukommen, weshalb die Gegenseite, hier also der Arbeitgeber, darauf vertrauen darf, dass man von seinem Recht als Arbeitnehmer, in diesem Fall zu widersprechen, nicht mehr Gebrauch machen wird. Aus Arbeitnehmersicht bedeutet dies, dass man sich auch bei Fehlern im Zusammenhang mit der Unterrichtung über einen Betriebsübergang also lieber nicht allzu viel Zeit lassen sollte, um seinen Widerspruch zu formulieren. Und hier die Faustformel für Sie zum Mitnehmen: Wenn man dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber widersprechen will, sollte man das als Arbeitnehmer gleich tun. Wenn man sich bei jemand anderes beschweren will wartet man ja auch nicht ewig.

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