5.960 Aufrufe | vor 6 Jahren

Arbeitsrecht Irrtümer #33 - Bei Betriebsübergang gelten alle Rechte nur noch 1 Jahr

Irren ist menschlich, auch beim Betriebsübergang. Manche Arbeitnehmer glauben nämlich, die Rechte aus dem Arbeitsverhältnis würden nach dem Betriebsübergang stets nur ein Jahr weiter gelten. Um hier Klarheit reinzubekommen muss man aber zunächst unterscheiden. Schauen wir uns daher zunächst die arbeitsvertragliche Situation an und dann die Situation auf Betriebsvereinbarungs- und Tarifebene zur arbeitsvertraglichen Situation. Richtig ist hier: Die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag gelten auch nach Betriebsübergang gegenüber dem neuen Betriebsinhaber weiter, und zwar unbefristet. Wichtig aber jetzt: Wenn der Arbeitnehmer mitspielt und also einer Änderung zustimmt, die der Arbeitgeber ihm anbietet, auch wenn sie verschlechternd ist, sowas geht grundsätzlich. Der Arbeitsvertrag ist ab Zustimmung des Arbeitnehmers dann geändert, und zwar egal, ob seit dem Betriebsübergang ein Jahr verstrichen ist oder nicht. Der Arbeitgeber muss nur einen vernünftigen Sachgrund nennen können, weshalb er das Arbeitsverhältnis ändern möchte. Jetzt zur Situation auf Betriebsvereinbarungs- und Tarifebene. Die Geschichte mit dem Jahr, mit diesem einen Jahr, die spielt nur bei Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen und dort auch nur unter ganz bestimmten Umständen eine Rolle. Nämlich, wenn die Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge des Veräußerers in Folge des Betriebsübergangs weder unverändert weiter gelten, noch durch eine beim Erwerber geltende Betriebsvereinbarung oder Tarifregelung abgelöst werden. Bei solchen ehemaligen Betriebsvereinbarungs-, beziehungsweise tarifvertraglichen Regelungen des Veräußerers gilt: Selbst wenn man als Arbeitnehmer zustimmen würde, der neue Arbeitgeber kann solche Regelungen aus einer ehemaligen Veräußerer-BV oder einem Veräußerer-Tarifvertrag innerhalb eines Jahres nach Betriebsübergang nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers ändern. Und hier diesmal keine Faustformel für Sie zum Mitnehmen. Denn § 613a BGB ist dermaßen kompliziert, dass hier manchmal nur noch beten hilft. Und daher diesmal ein religiöses Zitat, nämlich aus dem Brief des Paulus an die Römer (Kapitel 11, Vers 33): Die Wege des Herrn sind unergründlich.

Fortbildung
Für Betriebsräte

Bei der W.A.F. erhalten Sie aktuelles und fachlich fundiertes Wissen. Einfach und praxisnah aufbereitet.


Jetzt Seminar finden
Some alt text