3.121 Aufrufe | vor 6 Jahren

Arbeitsrecht Irrtümer #32 - Bei Betriebsübergang gelten alle Rechte wie bisher

Bei einem Betriebsübergang gehen nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB die Arbeitsverhältnisse eins zu eins auf den neuen Inhaber über. Auch die Rechte und Pflichten, die sich aus Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung ergeben, die gehen quasi mit über, könnte man meinen und sich damit gewaltig irren. Denn das gilt dann nicht mehr, wenn beim neuen Betriebsinhaber ein Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarungen gelten und wenn in dem Tarifvertrag, beziehungsweise in den Betriebsvereinbarungen, die gleichen Themen, allerdings unterschiedlich geregelt sind. Beispiel Urlaub: Der alte Tarifvertrag beim Veräußerer sah zwei zusätzliche Urlaubstage vor, der neue nur noch einen. In diesem Fall gilt ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs grundsätzlich nur noch der Tarifvertrag des neuen Inhabers und zwar eben auch gerade dann, wenn diese Bedingungen für die übergangenen, tarifgebundenen Mitarbeiter von Nachteil sind, im Vergleich zu dem vorangegangenen Tarifvertrag. Und ähnliches gilt auch, wenn Veräußerer- und Erwerberbetriebsvereinbarungen aufeinander treffen. Und hier die Faustformel für Sie zum Mitnehmen: Im Betriebsübergang erleben der bisherige Arbeitsvertrag, die bisherige Betriebsvereinbarung und der bisherige Tarifvertrag nicht dasselbe, sondern völlig unterschiedliche, rechtliche Schicksale. Vielleicht erinnert sich der ein oder andere noch an Willy Brandt. Sein Spruch zum Fall der Berliner Mauer gilt hier genau umgekehrt: Was Mal irgendwie zusammen gehörte, wächst beim Betriebsübergang auseinander.

Fortbildung
Für Betriebsräte

Bei der W.A.F. erhalten Sie aktuelles und fachlich fundiertes Wissen. Einfach und praxisnah aufbereitet.


Jetzt Seminar finden
Some alt text