1.163 Aufrufe | vor 7 Jahren
Arbeitsrecht Irrtümer #30 - Bei Betriebsübergang werden Anteile ge- bzw. verkauft
Wenn ein Unternehmen verkauft wird oder Anteile davon, dann denken viele sofort: "Betriebsübergang! " Doch: Der bloße An- und Verkauf von Gesellschaftsanteilen an sich stellt noch keinen Betriebsübergang im Sinne von §613a BGB dar. Sonst wäre ja jeder Aktienkauf an einer Börse schon ein Betriebsübergang, oder? Das kann also so nicht stimmen. Den Kauf von Unternehmensanteilen, den bezeichnen Experten als sogenannten Share-Deal. Und dieser Begriff ist von dem für den Betriebsübergang so relevanten Begriff des Asset-Deals ganz klar abzugrenzen. Nur beim Asset-Deal nämlich werden Wirtschaftsgüter des Unternehmens verkauft. Also Grundstücke, Gebäude, Maschinen und so weiter. Und gerade nicht irgendwelche Gesellschaftsanteile. Und hier die Faustformel für Sie zum Mitnehmen: Nur der Übergang von Unternehmensanteilen, wie beispielsweise Aktien, macht noch lange keinen Betriebsübergang.
Arbeitsrecht: Fatale Irrtümer
Fortbildung
Für Betriebsräte
Bei der W.A.F. erhalten Sie aktuelles und fachlich fundiertes Wissen. Einfach und praxisnah aufbereitet.