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Arbeitsrecht Irrtümer #29 - Betriebsübergang betrifft immer den ganzen Betrieb

Richtig ist: Ein Betriebsübergang liegt immer dann vor, wenn ein ganzer Betrieb auf einen anderen Inhaber übergeht. Wo aber für viele der Irrtum beginnt: Ein Betriebsübergang kann im rechtlichen Sinne selbst dann vorliegen, wenn nur ein Teil des Betriebs, beispielsweise eine Abteilung, auf einen anderen Arbeitgeber übergeht. Das nennt man dann eben auch BetriebsTEILübergang. Für diesen Betriebsteilübergang gelten juristisch gesehen aber die gleichen Regeln, wie beim Übergang des ganzen Betriebs. Nämlich §613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Und hier die Faustformel für Sie zum Mitnehmen: §613a BGB gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber eine Salami-Taktik fährt.

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