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Arbeitsrecht Irrtümer #21 - Das Arbeitszeitgesetz gilt bei Führungskräften nicht
Führungskräfte meinen oft: "Das Arbeitszeitgesetz soll für mich gelten?" Dass manche Führungskraft das meint, das liegt vermutlich am §18 Abs. 1 (1) Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Denn nach dieser Bestimmung ist das Arbeitszeitgesetz nicht anzuwenden auf leitende Angestellte im Sinne des §5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Aber nur wenige Führungskräfte erfüllen diese strengen gesetzlichen Kriterien, die §5 Abs. 3 BetrVG an den Begriff des leitenden Angestellten anlegt. Und für alle anderen Führungskräfte, und das ist die große Mehrheit, gilt das Arbeitszeitgesetz uneingeschränkt. Gerade und auch der Status als ÜT- oder aber AT-Mitarbeiter ändert nichts, aber auch gar nichts an der Geltung des Arbeitszeitgesetzes. Und hier die Faustformel für Sie zum Mitnehmen: Nicht nur für das Arbeitszeitgesetz gilt: Leitende Angestellte sind wie eine Fata Morgana, es gibt sie irgendwo. Die meisten, die sich so nennen und auf die man trifft sind es aber nicht.
Arbeitsrecht: Fatale Irrtümer
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