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Arbeitsrecht Irrtümer #20 - Vertrauensarbeitszeit ist erlaubt

Stellen Sie das auch fest? Vertrauensarbeitszeit ist immer mehr im Kommen. Das muss daher auch zulässig sein. Doch Vorsicht, da könnte ein Irrtum vorliegen. Denn Vertrauensarbeitszeit bedeutet, dass der Arbeitgeber auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers vertraut und auf jegliche Arbeitszeiterfassung verzichtet. Das aber verstößt gegen §16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG). In dieser Norm steht, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die über acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit aufzuzeichnen. Und wenn man jetzt nicht zaubern kann, dann schafft man das eben nur, wenn man zufällig schon aufgeschrieben hat, wann der betreffende Arbeitnehmer eigentlich mit der Arbeit am entsprechenden Arbeitstag auch begonnen hat. Was allerdings geht. Der Arbeitgeber kann die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung unter bestimmten Umständen auf den Mitarbeiter abwälzen. Diese abgeschwächte Form der Vertrauensarbeitszeit, die ist also zulässig, wenn nämlich der Mitarbeiter seine über acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit selbst aufschreibt. Wissen Sie überhaupt, was das spannende an der Vertrauensarbeitszeit ist? Es gibt das Phänomen, dass Arbeitnehmer die in Vertrauensarbeitszeit arbeiten dazu neigen mehr zu arbeiten, als wenn die Arbeit per Stechuhr auf die Minute genau abgerechnet wird. Daher dieses Mal auch eine etwas eigenwilligere Faustformel für Sie zum Mitnehmen: Vertrauensarbeitszeit bedeutet, dass der Arbeitgeber darauf vertraut, dass der Arbeitnehmer mehr arbeitet.

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