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Arbeitsrecht: Fatale Irrtümer

7.428 Aufrufe | vor 8 Jahren

Arbeitsrecht Irrtümer #19 - Bereitschaftsdienst wird immer bezahlt

Viele glauben, dass Rufbereitschaft immer bezahlt werden muss. Doch das ist ein Irrtum. Denn im Gesetz steht nichts dazu, dass Rufbereitschaft zu bezahlen ist. Rufbereitschaft ist daher nur dann zu bezahlen, wenn dazu eigens eine Regelung vereinbart wurde. Sei es im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag. Nur wenn eine solche Vereinbarung vorliegt und eben vorsieht, dass Rufbereitschaft vergütet werden soll, hat man als Arbeitnehmer, der in Rufbereitschaft ist, auch entsprechend Anspruch auf Vergütung. Fehlt aber eine solche Regelung, dann muss die Rufbereitschaft grundsätzlich nicht bezahlt werden. Und es ist dann nur die tatsächlich geleistete Arbeit als Arbeitszeit zu vergüten.

Und hier die Faustformel für Sie zum Mitnehmen:

Rufbereitschaft ohne Vergütungsvereinbarung ist genauso wie Auto ohne Benzin. Sinnlos.

Arbeitsrecht: Fatale Irrtümer

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