5.184 Aufrufe | vor 7 Jahren

Arbeitsrecht Irrtümer #10 - Keine Rückmeldung gilt als Urlaubsgenehmigung

Sie haben Ihren Urlaubsantrag abgegeben. Glückwunsch! Ihr Arbeitgeber hat darauf aber nicht geantwortet. Glückwunsch? Mancher Arbeitnehmer geht davon aus, dass der Urlaub in so einer Situation doch stillschweigend vom Arbeitgeber genehmigt worden sei. In so einer Situation muss man aber unbedingt vorsichtig sein. Sie ist brandgefährlich, denn Schweigen gilt gerade nicht als Zustimmung. Und wenn man also ohne Zustimmung des Arbeitgebers in den Urlaub fährt, dann riskiert man sogar eine außerordentliche, fristlose Kündigung. Eine Ausnahme kann es allenfalls dort geben, wo es einen Betriebsrat gibt und wo es eine Betriebsvereinbarung gibt. Nämlich zum Thema Urlaub und dessen Gewährung. Und wenn dann in dieser Urlaubs-BV drinsteht, dass der Arbeitgeber über den Urlaubsantrag des Arbeitnehmers innerhalb einer bestimmten Frist entscheiden muss und er andernfalls als automatisch genehmigt gilt, dann kann schweigen Zustimmung bedeuten. Wichtig bei alldem allerdings: Solche Betriebsvereinbarungen sind ziemlich selten. Daher diese Faustformel für Sie zum Mitnehmen: Ist der Urlaub nicht genehmigt, bleibt vom Urlaub sehr, sehr wenig.

Fortbildung
Für Betriebsräte

Bei der W.A.F. erhalten Sie aktuelles und fachlich fundiertes Wissen. Einfach und praxisnah aufbereitet.


Jetzt Seminar finden
Some alt text