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Wie wird eine Schwerbehindertenvertretung (SBV) gewählt?

Zunächst einmal bedürfen wir, um eine Wahl überhaupt durchführen zu können, eine Anzahl von mindestens fünf schwerbehinderten Arbeitnehmern im Betrieb. Erreiche ich diese Mindestanzahl nicht, ist eine Wahl unmöglich. Geregelt sind die Wahlvorschriften im §94 SGB IX, also nicht im BetrVG, sondern in dem Buch, was für die schwerbehinderten extra geschaffen wurde, dem SGB IX. Wer ist wahlberechtigt? Wahlberechtigt ist jeder schwerbehinderte Mensch in diesem Betrieb. Wer ist wählbar? Wählbar ist jeder Arbeitnehmer des Betriebes, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Das bedeutet, dass zu einem Schwerbehindertenvertreter auch gewählt werden kann, wer gar nicht selbst schwerbehindert ist. Und davon wird auch häufiger durchaus Gebrauch gemacht. Das Wahlverfahren selbst ist geregelt in der Verordnung zur Wahl der schwerbehinderten, einer speziellen Vorschrift, die den Betriebsratswahlen nachempfunden ist. Wir brauchen also einen Wahlvorstand, wir brauchen ein Wahlausschreiben, wir brauchen die Durchführung einer Mehrheitswahl, wir brauchen eine entsprechende Vorschlagsliste, so wie wir das aus der Betriebsratswahl heraus kennen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Verordnung zur Durchführung der Wahl zur Schwerbehindertenvertretung, in der dies alles ausführlich geregelt ist.

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