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So klappt die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung (SBV)

Nun seien wir doch mal ganz ehrlich, Betriebsrat und SBV ziehen an einem juristischen Strang. Wir sind beide Arbeitnehmervertretungen. Aber oftmals benehmen sich Betriebsräte und SBV'en wie zwei verfeindete Schwestern. Das muss so nicht sein und das darf so auch nicht sein. Lachender Dritter ist anderenfalls nur der Arbeitgeber. Diese Rolle würde ich ihm als Arbeitnehmervertreter nicht gönnen. Vermeiden Sie deshalb als Betriebsrat die häufigsten Zankapfel in der Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und SBV. Das ist gar nicht so schwer. Streitvermeidung #1: Laden Sie die Vertrauensperson zu jeder, wirklich jeder Betriebsratssitzung zuvor ein. Natürlich unter Mitteilung der Tagesordnung. Die SBV hat darauf Anspruch. Streitvermeidung #2: Laden Sie die SBV auch ein zu jeder, wirklich jeder Ausschusssitzung des Betriebsrates. Streitvermeidung #3: Auch im Wirtschaftsausschuss hat die SBV, auch wenn das vielfach bestritten wird, ein Teilnahmerecht. Gewähren Sie dieses der SBV. Streitvermeidung #4: Auch bei Monatsgesprächen mit dem Arbeitgeber hat die SBV, wenn sie das wünscht, mit dabei zu sein. Streitvermeidung #5: Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass die SBV nicht nur auf der Sitzung des Betriebsrats selbst, sondern auch während der Abstimmung noch zugegen ist. Das würde ich sogar empfehlen. Und noch ein Punkt ist mir wichtig für eine reibungslose Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und SBV. Es ist keine Beleidigung, wenn die SBV einen Antrag auf Aussetzung eines Betriebsratsbeschlusses stellt. Sie wissen das wahrscheinlich. Wenn die SBV meint, dass die Interessen der schwerbehinderten Menschen im Betrieb durch einen Beschluss des Betriebsrats im Besonderen gefährdet werden, so kann sie einen Aussetzungsantrag stellen mit der Folge, dass dieser Beschluss nicht vollzogen werden darf, sondern dass in der Frist von sieben Tagen mit der SBV über den angegriffenen Betriebsratsbeschluss zu diskutieren ist. Achten Sie also einander. Betriebsrat und SBV müssen, müssen, müssen zusammenarbeiten.

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