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Neues Bundesteilhabegesetz (BTHG) - Was die Schwerbehindertenvertretung jetzt wissen muss

Das neue BTHG verstärkt den Schutz und die Förderung von Menschen mit Behinderung. Und das tut es in zwei Stufen. Zur ersten Stufe: Seit dem 30.12.2016 gelten neue Regelungen, die die Rechte der SBV stärken. Dazu gleich mehr. Vorher nämlich noch zur zweiten Stufe: Ab dem 01.01.2018 tritt zusätzlich eine große Reform des Rechts der Rehabilitation und der Teilhabe behinderter Menschen insgesamt in Kraft. Also eine Grundlegende Reform des Sozialgesetzbuchs IX. Diese Reform bringt unter anderem: Einen neuen Behinderungsbegriff. Auch das System der sozialen Ansprechpartner für Menschen mit Behinderung ändert sich. Genauso auch das System der Eingliederungshilfe. Und viertens, vor allem wichtig für die SBV in diesem Zusammenhang: Im Sozialgesetzbuch IX ändern sich die Paragraphen völlig. Jetzt aber zurück zur ersten Stufe und zu der Frage, wie die Rechte der SBV jetzt schon verstärkt wurden. Das sind die sechs wichtigsten Punkte für Sie als Schwerbehindertenvertreter, geregelt nämlich in den neuen §94-96 SGB IX: Erstens: Das Betätigungsfeld der Schwerbehindertenvertretung hat sich erweitert. Wenn zum Beispiel der Arbeitgeber schwerbehinderten Menschen kündigen will, dann muss er jetzt auch die SBV unterrichten und anhören. Tut der Arbeitgeber das nicht oder passieren ihm hier Fehler, ist die Kündigung unwirksam. Zweitens: Die Freistellungsgrenze der Vertrauenspersonen, die sinkt von bislang 2 im Betrieb auf 1 Also, es braucht nur noch in der Regel 1 schwerbehinderte Beschäftigte in einem Betrieb, beziehungsweise in einer entsprechenden Dienststelle, damit die Vertrauensperson von ihrer Verpflichtung zur Arbeitsleistung als Arbeitnehmer vollständig freigestellt werden kann. Drittens: Während in größeren Einheiten bislang nur maximal zwei Stellvertreter möglich waren, gibt es jetzt eine Staffel. Der erste Stellvertreter kann zur Betreuung von SBV-Aufgaben herangezogen werden, wenn im Betrieb mehr als 1 Und ein zweiter Stellvertreter, der kann herangezogen werden wenn im Betrieb mehr als 2 Menschen arbeiten. Und so entsprechend setzt sich dann die Staffel fort. Viertens: Der Schulungsanspruch für die Stellvertreter wurde verbessert. Der erste Stellvertreter kann ab sofort unter den gleichen Voraussetzungen an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen, wie das die Vertrauensperson selbst auch kann. Und sogar die weiteren Stellvertreter, die erhalten ebenfalls einen eigenen gesetzlichen Schulungsanspruch, wenn sie in zulässiger Weise zu SBV-Aufgaben herangezogen werden. Fünftens: Soweit es für die Erledigung der SBV-Aufgaben erforderlich ist, hat die Schwerbehindertenvertretung neuerdings jetzt auch sogar einen Anspruch auf Heranziehung oder Unterstützung durch eine Bürokraft. Und sechstens: Vielleicht kennen Sie das aus dem Betriebsverfassungsgesetz. Dort hat der Betriebsrat bei betrieblichen Umstrukturierungen, die eigentlich zum Wegfall des Betriebsrats in der bisherigen Form führen würden, da hat der Betriebsrat unter Umständen, unter bestimmten Voraussetzungen, gemäß §21a BetrVG ein sogenanntes Übergangsmandat. Und ein solches Übergangsmandat, das ist jetzt auch für die Schwerbehindertenvertretung eingeführt worden. Wie gesagt aber, das sind nur die wichtigsten, nämlich die wichtigsten sechs Änderungen. Und vor allem ab 2018, denken Sie daran, tut sich noch einmal richtig viel im einschlägigen Gesetzbuch, nämlich dem SGB IX. Daher also: Stay tuned

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