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Muss ich mit dem SB-Beauftragten zusammenarbeiten?

Als Schwerbehindertenvertretung ist es Teil Ihrer Amtspflichten mit darauf zu achten, dass es einen sogenannten Beauftragten des Arbeitgebers für die schwerbehinderten Menschen im Betrieb überhaupt gibt. Er muss ernannt werden und zwar vom Arbeitgeber selbst. Unterbleibt dies, dann droht dem Arbeitgeber ein, gegebenenfalls hohes, Bußgeld. Mein Tipp an Sie: Arbeiten Sie mit dem Beauftragten für die schwerbehinderten Menschen im Betrieb eng zusammen. Dass Sie das müssen steht in §99 und §98 SGB IX. Geben Sie dieser Person durchaus eine faire Chance, auch wenn er Arbeitgebervertreter ist. Er ist um seine Aufgabe nicht zu beneiden. Zum Beispiel genießt er, anders als Sie, keinen sogenannten Sonderkündigungsschutz. Denn er ist ja nicht gewählt worden. Er vertritt den Arbeitgeber in allen Belangen der schwerbehinderten Menschen nach innen und nach außen. Deswegen muss auch dem Integrationsamt mitgeteilt werden, wer der Beauftragte des Arbeitgebers für die schwerbehinderten Menschen ist. Gemeinsam mit dem Beauftragten des Arbeitgebers haben Sie als SBV darauf zu achten, dass der Arbeitgeber seinen weitreichenden Pflichten aus dem SGB IX gegenüber den schwerbehinderten Menschen auch wirklich nachkommt. Diese weitreichenden Pflichten sollten Sie einmal im Zusammenhang nachgelesen haben. Sie finden den Pflichtenkatalog in §71, §72, §81, §83 und §84 SGB IX.

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