4.097 Aufrufe | vor 7 Jahren

Hat die Schwerbehindertenvertretung (SBV) einen eigenen Freistellungsanspruch?

Hat die Schwerbehindertenvertretung einen eigenen Freistellungsanspruch? Das bin ich gefragt worden. Unlängst von einer Mandantin, der ich sofort geantwortet habe, vielleicht interessiert Sie das: Sie haben mich gefragt, schreibe ich der Mandantin, "nach dem Umfang Ihres Freistellungsanspruchs als Schwerbehindertenvertretung. Hier jetzt die Antwort: Wie Sie wissen, haben Sie Ihre Amtstätigkeit in der Regel während der Arbeitszeit und nicht etwa in der Freizeit auszuführen. Hierfür hat der Arbeitgeber Sie von Ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen, wie es im Gesetz heißt, wenn und soweit es zur Erfüllung Ihrer Aufgaben erforderlich ist." Wo steht das? In §96 Abs. 4 SGB IX. Meine Damen und Herren, das Gesetz räumt also der SBV-Tätigkeit, der Amtstätigkeit, Vorrang ein vor der klassischen Arbeit als Arbeitnehmer oder als Arbeitnehmerin. Wann die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich ist, das entscheidet die Schwerbehindertenvertretung selbst nach pflichtgemäßem Ermessen. Es gibt daher viel Anlass selbstbewusst zu sein als SBV, als Schwerbehindertenvertretung. Sie haben nicht mehr und nicht weniger Rechte als etwa der Betriebsrat, der seine Amtstätigkeit auch während der Arbeitszeit erledigen darf und erledigen muss.

Fortbildung
Für Betriebsräte

Bei der W.A.F. erhalten Sie aktuelles und fachlich fundiertes Wissen. Einfach und praxisnah aufbereitet.


Jetzt Seminar finden
Some alt text