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Hat die Schwerbehindertenvertretung (SBV) eine Fortbildungspflicht?

Liebe Kollegen, ich habe unlängst einen Brief erhalten von einer SBV, einer Schwerbehindertenvertretung. Darin werde ich gefragt: "Wo sind Grund und Grenzen des Fortbildungsanspruchs der Schwerbehindertenvertretung geregelt?" Ich habe darauf ausführlich geantwortet. Ich darf Ihnen wesentliche Inhalte meines anwaltlichen Antwortschreibens kurz repetieren: "Als Schwerbehindertenvertretung ist es Teil Ihrer Amtspflichten darüber zu wachen, dass der Arbeitgeber seinen weitreichenden Verpflichtungen gegenüber den schwerbehinderten Menschen nachkommt. Insbesondere durch Abschluss einer sogenannten 'Integrationsvereinbarung'. Die Pflichten ergeben sich aus dem SGB IX, dem neunten Gesetz Sozialgesetzbuch. Ohne die Teilnahme an Schulungen", habe ich meiner Mandantin geantwortet, "ist es nicht möglich über die Einhaltung dieser Pflichten zu wachen. Deshalb ist der Schulungsbesuch Amtspflicht. Der Arbeitgeber hat die Vertrauensperson und deren Stellvertreter wohlgemerkt, soweit diese entweder ständig mitarbeiten, die Stellvertreter, die SBV-Vertrauenspersonen häufiger vertreten oder aber demnächst nachrücken werden, ohne Minderung des Arbeitsentgelts freizustellen von der Arbeit, vor allem aber auch die Kosten von Schulungen zu tragen." Wo steht das? Im §96 Abs. 4 SGB IX. Ein Punkt ist mir noch wichtig. Die Schulung, wenn sie vom Arbeitgeber verweigert wird, ist unproblematisch durchsetzbar im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren. Dafür brauchen Sie nicht die Genehmigung des Arbeitgebers selbst, aber auch nicht die Genehmigung etwa des Betriebsrats. Die SBV ist insoweit gleichberechtigt und kann genauso wie der Betriebsrat Rechtsschutz suchen vor dem Arbeitsgericht, natürlich auch mit Hilfe eines Rechtsanwalts, der dann ebenfalls zu bezahlen ist vom Arbeitgeber. Gestatten Sie mir einen letzten Hinweis: Im Ergebnis bleibt der Schulungsanspruch der SBV, der Schwerbehindertenvertretung, nicht seinem Umfang nach hinter dem Schulungsanspruch des Betriebsrats zurück. Im Gegenteil, ich gehe noch einen Schritt weiter und sage: Die SBV benötigt wegen der Vielgestaltigkeit ihrer Aufgaben sogar umfangreichere Kenntnisse als der Betriebsrat. Zusammengefasst: Nutzen Sie Ihre Schulungsrechte und bedenken Sie, dass Sie auch eine Schulungspflicht haben als SBV.

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