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Darf die SBV eine Versammlung schwerbehinderter Menschen im Betrieb einberufen?

Wenigstens einmal im Jahr darf die SBV sämtliche bekannten schwerbehinderten Menschen und gleichgestellt behinderten Menschen im Betrieb zusammenrufen für eine Versammlung, auf der über den Stand der Gleichstellung zwischen schwerbehinderten und nicht behinderten Menschen beratschlagt werden soll. Wichtiger Gast auf dieser Versammlung ist der Arbeitgeber selbst. Er nämlich hat weitreichende Berichtspflichten. Er muss darüber berichten, regelmäßig, ob und in welchem Umfang er seinen weiten Pflichten aus den §71, §72, §81, §83 und §84, SGB 9 nachgekommen ist oder nicht. Aber Vorsicht! Auch die SBV selbst muss Rechenschaft abgeben über ihre Tätigkeit. Sie darf sich dabei der Hilfe eines weiteren Gastes, zum Beispiel eines Rechtsanwalts bedienen und sie darf weitere Referenten einladen. Natürlich dürfen die schwerbehinderten Menschen und die gleichgestellt behinderten Menschen die SBV loben für ihre Tätigkeit aber auch kritisieren. Abschließend darf ich Ihnen noch mitteilen, wo die Versammlung der schwerbehinderten Menschen im Betrieb im Gesetz geregelt ist. Es ist dies, der §95 Abs. 6, SGB 9. Den sollten Sie bei Gelegenheit nachgelesen haben.

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