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BetrVG Irrtümer #4 - Betriebsvereinbarungen können alles regeln

Betriebsvereinbarungen, die sind doch so eine Art Schweizer Taschenmesser - für alles nützlich. Ein Problem - Zack - Eine Regelung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat her, das Ganze in eine Betriebsvereinbarung gegossen, fertig und jetzt gilt das dann für alle Belegschaftsangehörigen. Irre, wenn das so wäre. So aber ist es ein Irrtum. Warum? Mit einer Betriebsvereinbarung kann man nur das regeln, was nicht gegen Gesetz oder eine tarifliche oder eine tarifübliche Regelung verstößt. Eine Betriebsvereinbarung zum Thema Arbeitszeit, die 15-Stunden-Schichten vorsieht: Nichtig, da das gegen das Arbeitszeitgesetz verstößt. Eine Betriebsvereinbarung zum Thema Lohn, die ein Gehalt von 6€ pro Stunde vorsieht: Nichtig, da das gegen das Mindestlohngesetz verstößt. Eine Betriebsvereinbarung zum Thema Urlaub, die für einen Vollzeitbeschäftigten für das gesamt Kalenderjahr insgesamt nur 15 Urlaubstage vorsieht: Nichtig, da das gegen das Bundesurlaubsgesetz verstößt. Um auf das Schweizer Taschenmesser zurückzukommen, mit dem darf man ja auch nicht an einem öffentlichen Stromverteiler herumschrauben. Heute daher diese Faustformel für Sie: Betriebsvereinbarungen sind wie ein Schweizer Taschenmesser. Für so gut wie alles nützlich, manches davon ist aber verboten.

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