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BetrVG Irrtümer #20 - Hilfsmaterial für die Betriebsratsarbeit ohne Weiteres bestellen

Ich habe Mal eine Frage an Sie: Gehen Sie gerne einkaufen? Okay, okay, okay, ich höre ein geteiltes Echo. Vor allem wenn es um den Kauf von Schuhen geht. Wie ist es aber mit dem alltäglichen Einkauf im Supermarkt? Immer noch große Lust? Aaah, es wird weniger. Und genau so ist das beim Betriebsrat. Also, sollte es zumindest sein. Warum? Büromaterial, Computer, Bücher, solche und andere Dinge braucht ein Betriebsrat für seine Arbeit. Irrtümlicherweise glauben aber einige Betriebsräte, derartige Hilfsmittel für die Betriebsratsarbeit einfach und unkompliziert selbst bestellen zu dürfen. Das mag ja auch in manchen Unternehmen kein Problem sein und wird so auch praktiziert. Aber Vorsicht! In § 40 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) steht dazu anderes. Denn nach dieser gesetzlichen Bestimmung hat der Arbeitgeber den Betriebsrat in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik, sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Das bedeutet, dass der Betriebsrat zunächst beschließen muss, welche Hilfsmittel für die Betriebsratsarbeit benötigt werden, anschließend muss dies dem Arbeitgeber mitgeteilt werden und dann muss der Arbeitgeber diese Sachen für den Betriebsrat beschaffen und schließlich dem Betriebsrat zur Verfügung stellen. Insofern ist das gesetzliche vorgesehene Verfahren natürlich etwas umständlich. Wer aber als Betriebsrat kein Risiko eingehen will, sollte diese Abläufe einhalten oder zumindest mit dem Arbeitgeber vorher besprechen, wie in solchen Situationen verfahren werden soll. Aber vielleicht hilft Ihnen auch diese Faustformel: Mit dem Besorgen von Sachen für die tägliche Betriebsratsarbeit ist es genau so, wie mit dem Einkauf im Supermarkt. Schön, wenn es der Partner macht.

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