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BetrVG Irrtümer #2 - Der Betriebsrat darf zum Streik aufrufen

Der Arbeitgeber will nicht so wie der Betriebsrat will. „Komm, dann lass uns streiken!“ Sollte man als Betriebsrat so denken, ist das wie eine Art Freilos für den wildesten Rodeoritt den Sie sich je vorstellen haben können. Und zwar für den Betriebsrat. Denn das kollektive Arbeitsrecht regelt brettelbreit und eindeutig: Streiken oder andere tarifliche Arbeitskampfmaßnahmen sind nur und ausschließlich und absolut sowas von Themen für die Gewerkschaft. Insofern wäre es eine Todsünde des Betriebsrats ohne Gewerkschaft im Betrieb einen Streik vom Zaun zu brechen. Juristisch wäre dies eine illegale Aufforderung zur kollektiven Arbeitsniederlegung. Die Konsequenzen daraus könnten für alle Beteiligten sehr schmerzhaft sein. Denken Sie an das Rodeo. Zum einen könnte der Arbeitgeber alle an der Arbeitsniederlegung teilnehmenden Mitarbeiter wegen unerlaubter Arbeitsverweigerung abmahnen und ihnen den Lohn für diese Zeit verweigern, gegebenenfalls könnte er sogar kündigen. Zum anderen wäre der eben illegale Streikaufruf durch den Betriebsrat eine grobe Pflichtverletzung des Betriebsrats, weshalb der Betriebsrat gemäß §23 Abs. 1 BetrVG komplett aufgelöst werden könnte. Und hier die Faustformel für Sie zum Mitnehmen: Als Betriebsrat zum Streik aufrufen ist wie Rodeo ohne Reitausbildung. Es zerlegt einen.

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