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Zuspätkommen in die Arbeit wegen Eisglätte - Lohnanspruch oder Abmahnung?

Schauen wir uns erstmal an, wie es mit dem Lohnanspruch aussieht. Grundsätzlich gilt hier: Ohne Arbeit kein Lohn. Denn das Wegerisiko, sagt die Rechtsprechung, obliegt dem Arbeitnehmer. Grundsätzlich schuldet er das rechtzeitige Erscheinen am Arbeitsplatz und wenn er das nicht schafft, dann muss der Arbeitgeber auch keinen Lohn bezahlen, weil es nicht in seinem Verantwortungsbereich liegt, dass der Arbeitnehmer zu spät gekommen ist. Aber darf der Arbeitgeber jetzt auch abmahnen wegen Zuspätkommens? Nein, das geht sicherlich zu weit, zumindest wenn die Eisglätte nicht vorhersehbar war, denn dann trifft den Arbeitnehmer auch kein Verschulden. Wenn aber zum Beispiel schon die Tage zuvor auch immer Eisglätte am frühen Morgen war oder ein Verkehrschaos geherrscht hat und der Arbeitnehmer sich hätte darauf einstellen müssen, indem er viel früher zur Arbeit fährt, dann ist eine Abmahnung durchaus möglich, weil dem Arbeitnehmer dann auch ein Verschuldensvorwurf zu machen ist. Die Ausrede also wegen Eisglätte zu spät zu kommen, wird der Arbeitgeber spätestens am zweiten, dritten oder vierten Tag nicht mehr dulden. Die Rechtsprechung sagt, man kann vom Arbeitnehmer erwarten, dass er sich auf Wetterbedingungen auch einstellt. Wirklich plötzliche Eisglätte ist aber nicht vorhersehbar und daher auch nicht abmahnungswürdig.

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