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Aktives Wahlrecht durch Kündigung beeinflusst?

Ja, eine Kündigung beeinflusst das aktive Wahlrecht und zwar wie folgt: Geht es um eine ordentliche Kündigung, dann ist man als Arbeitnehmer zwar bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist aktiv wahlberechtigt und auch nach Ablauf der Kündigungsfrist ist man dann zwar wahlberechtigt, wenn der Arbeitnehmer während des entsprechenden Kündigungsschutzrechtsstreits tatsächlich weiterbeschäftigt wird. Ist die Kündigungsfrist aber abgelaufen und wird der Arbeitnehmer nicht tatsächlich danach weiterbeschäftigt, dann darf der Arbeitnehmer nicht mehr mitwählen. Und verschärft wir das bei der außerordentlichen fristlosen Kündigung. Da gilt nämlich, wenn ein Arbeitnehmer die erhält, ihm also die Kündigung zugeht, ab dem Moment ist der Arbeitnehmer schlagartig nicht mehr wahlberechtigt. Kleine Ausnahmen allerdings, nämlich für den Fall, dass der Arbeitnehmer einen Weiterbeschäftigungsanspruch tatsächlich haben sollte. Und jetzt noch zu den Betriebsratsmitgliedern, die haben nach § 15 Kündigungsschutzgesetz und nach § 103 Betriebsverfassungsgesetz Kündigungsschutz, nämlich Sonderkündigungsschutz. Wenn der Arbeitgeber den kündigen will, dann kann das entsprechende Betriebsratsmitglied trotzdem immer noch wählen. Und zwar so lange, bis entweder der Betriebsrat der Kündigung zugestimmt hat, was erfahrungsgemäß nur selten der Fall sein wird, oder aber die Zustimmung des Betriebsrats wird durch das Arbeitsgericht rechtskräftig ersetzt. Erst dann ist das betreffende Betriebsratsmitglied also nicht mehr wahlberechtigt.

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