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Wieso bekomme ich die Kündigung? Ich habe doch nicht mal drei Abmahnungen

Es gibt viele Arbeitnehmer, die meinen, man muss zwingend erst für einen vergleichbaren Sachverhalt, also zum Beispiel für Zuspätkommen, dreimal abgemahnt worden sein, damit man überhaupt erst gekündigt werden kann. Ist diese Antwort richtig? Nein. Das muss nicht immer so sein, denn es kommt darauf an, was in Ihrer Firma üblich ist. Viele Arbeitgeber erteilen wirklich für einen vergleichbaren Sachverhalt, also wie hier das Zuspätkommen, drei Abmahnungen und kündigen dann erst. Also erteilen sie drei gelbe Karten bevor die rote kommen soll. In anderen Unternehmen wird das aber anders gehandhabt. Da gibt es für einen Vorwurf eine Abmahnung, und wenn Sie in Ihrer Zukunft sich nochmal so eines Fehlers schuldig machen, dann werden Sie entlassen. Auch das ist in Ordnung. Die Frage, auch hier für Sie als Betriebsrat: Muss ich denn vor Ausspruch einer Abmahnung als Betriebsrat angehört oder beteiligt werden? Antwort: Leider nein. Das ist nach dem Bundesarbeitsgericht mitbestimmungsfrei. Wo Sie mitzubestimmen haben im Sinne der Mitwirkung, also angehört werden Sie, wenn es später dann zu der Kündigung kommen sollte nach §102 der Betriebsverfassung, da müssen Sie als Betriebsrat vor jeder Kündigung angehört werden, da muss der Sachverhalt auch dargestellt werden und natürlich auch die erteilte Abmahnung vor 1,2,3 Monaten oder einem Jahr auch in Kopie beigelegt werden, weil Sie sonst diesen Fall, gerade bei verhaltensbedingten Kündigungen, wie hier das Zuspätkommen, gar nicht wirksam beurteilen können.

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