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Wie wird eine Abfindung aufs Arbeitslosengeld angerechnet?

Die Frage ist im Grundsatz kurz zu beantworten: Eine Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld findet nicht statt. Allerdings sind eigene Ausnahmen doch zu berücksichtigen. Zum einen kann dann, wenn die Abfindung geleistet wird, bei gleichzeitiger Verkürzung der Kündigungsfrist, angerechnet werden. Hier darf es nicht zu einer Doppelzahlung kommen. Dabei ist die Frage, wie es zu der Zahlung der Abfindung kommt, gleichgültig, ob durch eine Kündigung oder aber durch einen Aufhebungsvertrag. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, ob die Zahlung einer Abfindung nach §1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) erfolgt. Hier war es zunächst in der Rechtsprechung sehr umstritten, ob hier eine Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld vorgenommen werden kann. §1a KSchG sagt ja, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Abfindung anbieten kann, wenn dieser im Gegenzug auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet. Diese Frage ist nun geklärt. Wenn ich kündige unter Einhaltung der Kündigungsfrist, findet ebenfalls eine Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld nicht statt. Fazit: Wenn wir eine Abfindung bekommen, bei einer Einhaltung der Kündigungsfrist, dann brauchen wir keine Sorge darüber zu haben, dass die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird.

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