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Welchen Kündigungsschutz haben Betriebsräte?

Betriebsräte haben einen sehr weitreichenden, besonderen Kündigungsschutz, denn über den normalen Kündigungsschutz hinaus, den jeder Arbeitnehmer genießt, wenn das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) einschlägig ist, genießen Betriebsräte einen besonderen Kündigungsschutz. Sie sind nämlich nach § 15 Abs. 1 KSchG unkündbar, zumindest ordentlich. Außerordentlich, wenn Sie sich etwas schweres zu Schulden kommen lassen, ist eine Kündigung grundsätzlich nicht ausgeschlossen, erfordert aber zusätzlich noch die Zustimmung des Betriebsrats und wenn dieser zu Unrecht die Zustimmung verweigert, kann der Arbeitgeber die vom Arbeitsgericht ersetzen lassen. Wenn Sie sich also nicht schwerwiegendes zu Schulden kommen lassen, kann der Arbeitgeber Sie ordentlich jedenfalls nicht kündigen. Dieser Schutz erstreckt sich natürlich über Ihre gesamte Amtszeit und, das ist auch im § 15 KSchG geregelt, noch ein Jahr darüber hinaus, das ist der sogenannte nachwirkende Kündigungsschutz, damit Sie auch nach Ihrer Amtszeit nicht Repressalien des Arbeitgebers befürchten müssen. Danach entfaltet wieder nur der normale Kündigungsschutz jedes Arbeitnehmers auch seine Wirkung auf Ihr Arbeitsverhältnis.

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